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Frotscher/Drüen, KStG § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen / 4.1 Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 48

RFH und BFH haben in langjähriger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, durch den Betrieb oder Beruf ausgelöste Geldstrafen und Geldbußen könnten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil die betriebliche Veranlassung hinter der persönlichen Verfehlung zurücktrete.[1]

 

Rz. 49

Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der Große Senat[2] hinsichtlich der Geldbußen abgewichen. Er hat entschieden, dass folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar seien:

  1. eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe nach § 890 ZPO a. F. wegen Zuwiderhandlung gegen ein durch einstweilige Verfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG a. F. angeordnetes Verbot sowie eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 S. 2 GWB i. d. F. v. 3.1.1966,
  2. eine gegen eine öffentlich-rechtliche Sparkasse festgesetzte Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 33 AWG i. d. F. v. 28.4.1961,
  3. die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten.
 

Rz. 50

Um die bis zum Ergehen der Beschlüsse des Großen Senats bestehende Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendungen beibehalten zu können, wurde durch Gesetz v. 25.7.1984[3] durch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG ein Abzugsverbot für betrieblich oder beruflich veranlasste Geldbußen eingeführt und durch § 10 Nr. 3 KStG die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen kodifiziert.

[1] So noch BFH v. 18.12.1975, IV R 12/72, BStBl II 1976, 370.
[2] BFH v. 21.11.1983, GrS 2/82, BStBl II 1984, 160; BFH v. 21.11.1983, GrS 3/82, BStBl II 1984, 166.
[3] BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401.

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