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Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen / 8.5 Vertrauensschutz (§ 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 4 S. 1 EStG und § 9 Abs. 3 S. 1 KStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 190

Der Empfänger hat dem Zuwendenden den Erhalt der Zuwendung zu bestätigen. Die Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG.[1] Nachgewiesen werden durch die Zuwendungsbestätigung insbesondere die Leistung der Zuwendung nebst deren Qualifikation, die Zugehörigkeit des Empfängers zum begünstigten Personenkreis und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung, wobei die Finanzierung von allgemeinen Verwaltungs- und Nebenkosten durch den Zuwendungsempfänger in angemessenem Rahmen unschädlich ist.[2] Der Nachweis erfolgt grundsätzlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für die steuerliche Beurteilung maßgebend sind letztlich aber die tatsächlichen Verhältnisse. Widerspricht z. B. die tatsächliche Verwendung den steuerbegünstigten Zwecken, entfällt die Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG.[3] Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört allerdings, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, dass sie die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen begünstigten Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.[4] In bestimmten Fällen genügen für den Nachweis auch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen (§ 50 Abs. 4 EStDV).

 

Rz. 191

Nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10b Abs. 4 S. 1 EStG und § 9 Abs. 3 S. 1 KStG darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der ihm ausgehändigten Zuwendungsbestätigung vertrauen. Geschützt ist das Vertrauen in die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft und in die Verwendung der zugewendeten Mittel für steuerbegünsti...

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