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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 9 Gewerbeertrag bei Eigengesellschaften (§ 7 S. 5 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 123

Nach § 7 S. 5 GewStG gelten die Grundsätze der Spartenrechnung i. S. d. § 8 Abs. 9 S. 1 bis 3 KStG auch im Rahmen der GewSt. Von daher sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist (Eigengesellschaft), die Regelungen in § 8 Abs. 9 S. 1 bis 3 KStG (Spartenrechnung) entsprechend anzuwenden. Ein sich danach bei der jeweiligen Sparte i. S. d. § 8 Abs. 9 S. 1 KStG ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte i. S. d. § 8 Abs. 9 S. 1 KStG ausgeglichen werden.

 

Rz. 124

Anzuwenden ist § 7 S. 5 GewStG auf Eigengesellschaften. Hierunter sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die Dauerverlustgeschäfte betreiben und bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, wobei nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften zu tragen haben (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG). Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach § 8 Abs. 7 S. 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder wenn das Geschäft bei einer Kapitalgesellschaft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

 

Rz. 125

Entsprechend den Grundsätzen der Spartenregelung ist der Gewerbeertrag für jede der in § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 bis 3 KStG genannten Sparten eigenständig zu ermitteln. Dauerverlusttätigkeiten, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, bilden jeweils eine gesonderte Sparte (§ 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 KStG). Tätigkeiten, die nac...

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