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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 3.5 Besonderheiten bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 59

Für die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten über § 8 Abs. 1 KStG neben den Vorschriften des KStG auch die des EStG. Geltung hat dies auch für nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Von daher finden insbesondere Anwendung §§ 4 bis 7i EStG. Zu beachten ist, dass sich die Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG auf die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht. Vor diesem Hintergrund sind nicht alle Vorschriften des EStG, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu beachten sind, auch für die Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG relevant.[1] Bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns nicht anzuwenden sind insbesondere § 10d EStG – insoweit gilt die speziellere Regelung in § 10a GewStG – und die Freibeträge nach den §§ 24 und 25 KStG.[2] Gleiches gilt für die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG abgezogenen ausl. Steuern.[3] Anwendbar sind dagegen, soweit es sich um Gewinnermittlungsvorschriften handelt, §§ 8 bis 10 KStG.[4] Auch Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG rechnen zum Gewerbeertrag. Soweit das EStG bzw. das KStG sachliche Steuerbefreiungen – z. B. § 8b KStG – regeln, gelten diese auch für die GewSt. Für persönliche Steuerbefreiungen gilt dies aufgrund des Objektsteuercharakters der GewSt nicht.[5]

 

Rz. 60

Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine gilt – ebenso wie für zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts – § 8 Abs. 2 KStG. Danach sind alle erzi...

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