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Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 9 GewStG regelt die von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abzusetzenden Kürzungen. Die Kürzungsvorschriften dienen – ebenso wie die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG – der Ermittlung des objektiven Gewerbeertrags und damit der Verwirklichung des Realsteuerprinzips. Daneben werden aber auch weitere Zielsetzungen verfolgt. Hierzu gehören die Vermeidung der Doppelbelastung bestimmter Gewerbeerträge mit GewSt (§ 9 Nr. 2, 2a, 2b GewStG) bzw. GrSt (§ 9 Nr. 1 GewStG) und die Herausnahme ausl. Gewerbeerträge aus der GewSt-Pflicht (§ 9 Nr. 3, 7, 8 GewStG). § 9 Nr. 5 GewStG hat demgegenüber den Charakter einer sachlichen Befreiungsvorschrift.

 

Rz. 1a

Im GewSt-Recht besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer gewerbesteuerlichen Doppelerfassung kommt.[1] Umgekehrt hat eine Kürzung nicht zu unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Entlastung führt.[2] Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass es prinzipiell gelingt, doppelte gewerbesteuerliche Belastungen infolge aufeinander abgestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu vermeiden, wobei dieses Regelungsziel nicht uneingeschränkt erreicht werden muss.[3]

 

Rz. 1b

In Korrelation zu § 9 GewStG steht § 8 GewStG. Es ergänzen sich jeweils

  • § 9 Nr. 2 GewStG und § 8 Nr. 8 GewStG,
  • § 9 Nr. 5 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG,
  • § 9 Nr. 2a, 7 GewStG und § 8 Nr. 5 GewStG,
  • § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG und § 8 Nr. 10 GewStG,
  • § 9 Nr. 2b GewStG und § 8 Nr. 4 GewStG,
  • § 9 Nr. 7, 8 GewStG und § 8 Nr. 12 GewStG.
 

Rz. 2

Die Kürzungen sind von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen vorzunehmen. Die Hinzurechnungen haben vor den Kürzungen zu erfolgen.[4] Eine bestimmte Reihenfolge ist bei den vorzunehmenden Kürzungen nicht vorgeschrieben. Von den in § 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 5 S. 9 GewStG geregelten Ausnahmen abgesehen, werden die Kürzungen von Amts wegen vorgenommen. Sie führen zu einer Minderung des Gewerbeertrags. Möglich ist aber auch eine Kürzung um negative Beträge mit der Folge einer Erhöhung des Gewerbeertrags.

 

Rz. 3

§ 9 GewStG enthält folgende Kürzungstatbestände:

  • Nr. 1: Kürzung für Grundbesitz (Rz. 4ff.),
  • Nr. 2: Kürzung um Anteile am Gewinn einer inl. oder ausl. Personengesellschaft (Rz. 110ff.),
  • Nr. 2a: Kürzung um Gewinne aus Anteilen an inl. Kapitalgesellschaften (Rz. 125ff.),
  • Nr. 2b: Kürzung um Anteile am Gewinn einer KGaA (Rz. 148ff.),
  • Nr. 3: Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (Rz. 155ff.),
  • Nr. 5: Kürzung um Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Rz. 173ff.),
  • Nr. 7: Kürzung um Gewinne aus Anteilen an ausl. Kapitalgesellschaften (Rz. 197ff.),
  • Nr. 8: Kürzung aufgrund von DBA (Rz. 231ff.).

Die Aufzählung in § 9 GewStG ist abschließend.

[1] BFH v. 23.9.2008, I R 19/08, BStBl II 2010, 301, BFH/NV 2009, 296.
[2] BFH v. 23.9.2008, I R 19/08, BStBl II 2010, 301, BFH/NV 2009, 296.
[3] BFH v. 6.10.2009, I R 102/06, BFH/NV 2010, 462.
[4] BFH v. 25.1.2006, I R 104/04, BStBl II 2006, 844, BFH/NV 2006, 1022.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3a

Der Gesetzgeber fügte § 9 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG ein. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 9 GewStG mehrfach geändert. Die letzte Änderung erfolgte durch Gesetz v. 25.6.2021.[3] Hinsichtlich der Rechtsentwicklung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Rahmen der einzelnen Kürzungstatbestände verwiesen.

 

Rz. 3b

Ergänzt wird § 9 Nr. 1 GewStG durch §§ 16, 20 GewStDV. Seit der GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[4] wurde § 16 GewStDV nicht geändert. Geändert wurde dagegen durch Gesetz v. 26.11.2019[5] § 20 Abs. 2 GewStDV. Danach ist, wenn der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen gehört, der Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nur der entsprechende Teil des Grundsteuerwerts zugrunde zu legen. Geltung hat die Änderung ab dem Ez 2025. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung bedingt durch den Wegfall der Einheitswerte.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 2021, 2035.
[4] BGBl I 2002, 4180.
[5] BGBl I 2019, 1794.

3 Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG

3.1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 9 Nr. 1 GewStG enthält 2 Tatbestände, nämlich eine pauschale Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG und eine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 – 6 GewStG.

 

Rz. 4a

Bei einem hohen Einheitswert und einem geringen Gewerbeertrag, der zu einem negativen und damit nach § 10a GewStG ausgleichsfähigen Gewerbeertrag führt, ist die pauschale Kürzung vorteilhaft.[1] Gleiches gilt, wenn die pauschale Kürzung höher als der nach der erweiterten Kürzung begünstigte Gewerbeertrag ist.[2] Die erweiterte Kürzung empfiehlt sich bei einem positiven Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sofern dieser den pauschalen Kürzungsbetrag übersteigt.[3]

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 2.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 ...

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