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Frotscher/Drüen, GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 30 GewStG regelt die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Der Gesetzgeber hat § 30 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 30 GewStG regelt die Zerlegung in den Fällen, in denen Betriebsstätten sich im Ez auf mehrere Gemeinden erstreckt haben (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt allerdings nicht vor, wenn ein Betriebsteil nicht Teil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist, sondern eine selbstständige Betriebsstätte darstellt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen § 29 GewStG, nicht aber § 30 GewStG. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da die Zerlegungsergebnisse nach § 29 GewStG bzw. nach § 30 GewStG erheblich voneinander abweichen können.[1] Hintergrund der Regelung in § 30 GewStG ist, dass bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 GewStG im Regelfall nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Auch im Rahmen von § 30 GewStG haben die beteiligten Gemeinden keinen Rechtsanspruch auf einen Zerlegungsanteil.[2]

 

Rz. 3

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist nach § 30 GewStG der GewSt-Messbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten bestimmt sich die Zerlegung allein nach § 30 GewStG. Die Regelung in § 30 GewStG ist zwingend.[3] Anwendbar ist § 33 Abs. 2 GewStG.[4] Voraussetzung für die Anwendung von § 30 GewStG ist nicht, dass durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte mehr als einer Gemeinde feststellbare Lasten entstehen.[5]  § 30 GewStG bestimmt keinen eigenen Zerlegungsmaßstab.[6] Vielmehr werden nur die Grundsätze angegeben, die bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrags bzw. des Zerlegungsanteils zu beachten sind.

 

Rz. 4

§ 30 GewStG gilt zum einen dann, wenn ein Gewerbebetrieb im jeweiligen Ez nur eine einzige Betriebsstätte unterhalten und diese sich im Gebiet mehrerer Gemeinden befunden hat. Dann ist der GewSt-Messbetrag ausschließlich nach § 30 GewStG zu zerlegen.

 

Rz. 5

Zum anderen erfasst § 30 GewStG auch die Fälle, in denen ein Gewerbebetrieb im jeweiligen Ez mehrere Betriebsstätten unterhalten hat, wovon sich eine, mehrere oder alle auf mehrere Gemeinden erstreckt hat bzw. haben. Hier erfolgt die Ermittlung der Zerlegungsanteile zweistufig. Im ersten Schritt werden nach § 29 Abs. 1 GewStG die den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnenden Zerlegungsanteile ermittelt und, sofern die entsprechende Betriebsstätte nur im Gebiet einer Gemeinde lag, dieser Gemeinde zugeteilt (Hauptzerlegung). Danach werden in einem zweiten Schritt die den mehrgemeindlichen Betriebsstätten zugeordneten Zerlegungsanteile nach § 30 GewStG auf die Gemeinden zerlegt, auf deren Gebiet sich im jeweiligen Ez die einzelne mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt hat (Unterzerlegung). Es handelt sich auch bei der Haupt- und Unterzerlegung um ein einheitliches Zerlegungsverfahren, das mit einem einzigen Zerlegungsbescheid abgeschlossen wird. Die Erteilung von 2 getrennten Bescheiden, einen über die Hauptzerlegung und einen über die Unterzerlegung, ist unzulässig.[7]

 

Rz. 6

§ 30 GewStG knüpft an die Regelung in § 28 GewStG an.[8] Auch im Rahmen der Zerlegung nach § 30 GewStG wird somit der Kreis der zu berücksichtigenden Gemeinden durch § 28 Abs. 2 GewStG eingeschränkt.[9] Von daher findet z. B. der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG auch auf mehrgemeindliche Betriebsstätten Anwendung mit der Folge, dass eine Gemeinde, auf deren Gebiet sich neben Ferngasleitungen – aufgrund der Entflechtung von Leitungsnetzen und Energievertrieb nach dem Energiewirtschaftsgesetz – des Netzbetreibers nur Gasausspeisestellen in die lokalen Netze der Regionalversorger befinden, nicht an der GewSt-Zerlegung des als Organträger des Netzbetreibers fungierenden Gaslieferanten über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte des Netzbetreibers zu beteiligen ist, wenn diese Anlagen nicht der Gasabgabe aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts, sondern nur dem Transport des Erdgases dienen.[10]

 

Rz. 7

§ 30 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Gewerbebetriebe, sofern es sich nicht um Reisegewerbebetriebe handelt.

 

Rz. 8

Das Verhältnis von § 30 GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:

  • Gegenüber § 29 GewStG ist § 30 GewStG lex specialis. Letztere Vorschrift ist nur bei der Zerlegung von GewSt-Messbeträgen bzw. Zerlegungsanteilen anzuwenden, die mehrgemeindlichen Betriebsstätten zuzuordnen sind.
  • Bei der Zerlegung nach § 30 GewStG scheidet die Anwendung von § 33 Abs. 1 GewStG aus, da eine Zerlegung, die zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nicht den Kriterien des § 30 GewStG entspricht.[11] In den Fällen der Haupt- und Unterzerleg...

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