Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, GewStG § 19 Vorauszahlungen / 4 GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke (§ 19 Abs. 3 S. 3 und 4 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 27

Die FÄ können nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG in den Fällen von § 19 Abs. 3 und 4 GewStG einen Bescheid über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke erlassen.[1] Dies gilt für die erstmalige Festsetzung wie für die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen. Möglich ist dies bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats. Auf Antrag des Stpfl. tritt nach § 36 Abs. 5b GewStG an die Stelle des 15. Kalendermonats für die Ez 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Ez 2022 der 20. Kalendermonat, für den Ez 2023 der 18. Kalendermonat und für den Ez 2024 der 17. Kalendermonat. Ohne entsprechenden Antrag bleibt es bei der Festsetzungsfrist des § 19 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GewStG.[2] Der GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke ist ein Grundlagenbescheid, der nach § 164 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.[3] Sein Erlass steht im Ermessen des FA.

 

Rz. 28

Bei der erstmaligen Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen haben die FÄ im Regelfall entsprechende GewSt-Messbescheide für Vorauszahlungszwecke zu erlassen. Bei der Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen gilt dies nur dann, wenn kein Bagatellfall vorliegt. Davon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auszugehen, wenn sich der GewSt-Messbetrag entweder um mehr als ein Fünftel – mindestens aber um 10 EUR – oder um mehr als 500 EUR ändert.[4] Mit der Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke haben die FÄ den hebeberechtigten Gemeinden den Ez mitzuteilen, für den die Änderung erstmals in Betracht kommt.

 

Rz. 29

Des Weiteren sollen die Gemeinden, ehe sie von sich aus GewSt-Vorauszahlungen anpassen, den FÄ Gelegenheit zum Erlass entsprechender GewSt-Messbescheide geben.[5] Auch gehören gewerbesteuerliche Prüfungen und Feststellungen aussch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    329
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    319
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    262
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    231
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    174
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    113
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    111
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    109
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    105
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    105
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    105
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)
Bild: Haufe Shop

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren