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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen / 3.4 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 4

Dr. Roman Frik
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Rz. 49

Dieselben Anpassungen, wie sie auch für Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen, zugelassen sind, können nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, in oder aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen werden.

 

Rz. 50

Demnach können die werktägliche Arbeitszeit (für Tag- und Nachtarbeitnehmer), die Ruhezeit sowie die Ruhepausen angepasst werden. Es können somit längere Arbeitszeiten (auch mehr als 10 Stunden täglich), andere Ausgleichszeiträume, andere Pausenregelungen oder andere Ruhezeiten festgelegt werden. Nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 muss aber sichergestellt sein, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet ist.

 

Rz. 51

Wichtige Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).

Wann ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Tarifvertrag vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach den darin enthaltenen Regelungen über die Arbeitszeit. Eine Abweichung der übrigen Vorschriften von denen des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst, etwa zum Urlaub, ist insofern unschädlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Tarifvertrag stellt beispielsweise der Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) dar.

 

R...

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