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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen / 2.1.1.2 Rechtsfolgen

Dr. Roman Frik
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Rz. 14

Liegen die oben definierten Voraussetzungen vor, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.

Umfang/Obergrenze

 

Rz. 15

Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, in welchem Umfang die Verlängerung erfolgen kann. Zum größten Teil wird angenommen, dass eine zeitliche Obergrenze der Werktag bilde, mithin eine Verlängerung auf 24 Stunden erfolgen könne.[1] Teilweise wird eine Begrenzung dahingehend vorgenommen, dass die Arbeitszeit lediglich um den Zeitraum verlängert werden könne, auf den die Arbeitsbereitschaft bzw. der Bereitschaftsdienst fällt.[2] Mitunter wird auch eine höchstzulässige Verlängerung der Arbeitszeit durch § 5 ArbZG auf 13 bzw. 14 Stunden angenommen.[3] Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in § 5 ArbZG angeordnete Ruhezeit nicht am selben Werktag erfolgen muss, sondern nach Beendigung der Arbeitszeit.[4] Daher ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Stunden zuzulassen.

 

Rz. 16

Eine Obergrenze bildet allerdings § 1 Nr. 1 ArbZG, also die Sicherheit und insbesondere der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers.

Ausgleich/Ausgleichszeitraum

 

Rz. 17

Für die Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG muss ein Ausgleich für den Arbeitnehmer erfolgen. Dies folgt zum einen daraus, dass in der Neufassung des Gesetzes vom 24.12.2003 die Worte "auch ohne Ausgleich" aus der bisherigen Fassung herausgestrichen wurden.

Damit wurde durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass entgegen der bisherigen gesetzlichen Lage eine Pflicht zum Ausgleich besteht.

Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Rechtsprechung des EuGH, nach der eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur unter Gewährung gleichwertiger Ausgleich...

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