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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 26 Steuerbe ... / 1.2 Normüberblick und Regelungssystematik

Kristian Friedenhagen
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Rz. 3

§ 26 EnergieStG steht im Kapitel 2 des Energiesteuergesetzes ("Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas"). Dort befindet er sich im Abschnitt 4 über Steuerbefreiungen. Ergänzt wird die Vorschrift durch § 59 EnergieStV, in dem die begünstigungsfähigen Teile eines Herstellungsbetriebs i. S. d. § 26 EnergieStG definiert werden. Da es sich beim Eigenverbrauchsprivileg um unionsweit harmonisiertes Recht handelt, dürfen mitgliedstaatliche Regelungen wie § 59 EnergieStV den Anwendungsbereich des Eigenverbrauchsprivilegs nicht derart begrenzen, dass die Energiesteuerrichtlinie verletzt würde (siehe dazu Rz. 24)

 

Rz. 4

Parallele Vorschriften zu § 26 EnergieStG finden sich in § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 EnergieStG für Kohle (Timm, § 37 EnergieStG Rz. 4) und in § 44 Abs. 2 EnergieStG für Erdgas (Soyk, § 44 EnergieStG Rz. 28ff.). Soweit § 37 Abs. 2 S. 1 EnergieStG keine Beschränkung auf selbst hergestellte Kohle enthält, stellt diese Vorschrift unionsrechtlich eine genehmigungspflichtige Beihilfe dar (Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, 14. EL September 2017, § 37 EnergieStG Rz. 28). In § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG werden Strom und Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung verwendet werden, obligatorisch von der Stromsteuer befreit, was keinen Beihilfecharakter aufweist (Henseler, § 9 StromStG Rz. 19ff.). Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat die fakultative Steuerbefreiungsmöglichkeit für Strom, der in Herstellungsbetrieben für Energieerzeugnisse verwendet wird, nicht umgesetzt.

 

Rz. 5

Für das Verständnis des Anwendungsbereichs von § 26 EnergieStG ist es wichtig, sich die möglichen Anknüpfungspunkte für die Besteuerung von Energieerzeugnissen vor Augen zu führen. Hierzu muss zunächst zwischen dem O...

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