Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Der Vorsteuerabzug aus einem Generalmietvertrag ist nur insoweit abzugsfähig, wie eine steuerpflichtige Weitervermietung erfolgt. Dabei ist bei der Aufteilung ein Flächenschlüssel zulässig.
Sachverhalt
Eine Grundstücksgemeinschaft errichtete von 1993 bis 1995 ein Gewebezentrum und vermietete dieses an die Klägerin als Generalmieterin. Teilweise wurden Gebäudeteile von der Generalmieterin an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet. Da die Grundstücksgemeinschaft davon ausging, mit dem Bau des Gebäudes (Abriss eines Altgebäudes) vor dem 11.11.1993 begonnen zu haben, vermietet sie das Gebäude insgesamt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig an die Klägerin (§ 9 Abs. 2 UStG a.F, vgl. auch § 27 Abs. 2 UStG). In einem separaten Verfahren wurde der Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug verwehrt, da zwar die Abrissmaßnahmen vor dem 11.11.1993 begonnen hatten, nicht aber der Bau des neuen Gebäudes (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.6.2007, 5 K 265/02 n.v., BFH, Beschluss v. 29.5.2008, V B 160/07, BFH/NV 2008 S. 1544).
Die Klägerin hatte - noch vor Abschluss des Verfahrens bei der Grundstücksgemeinschaft - den vollen Vorsteuerabzug aus der gezahlten Generalmiete vorgenommen. In einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug anteilig versagt, da aufgrund des Baubeginns ab dem 11.11.1993 ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nicht erfolgen könne. Bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs legte die Finanzverwaltung einen Flächenmaßstab zugrunde.
Die Klägerin begehrte anhand eines anderen Aufteilungsschlüssels eine deutlich geringere Kürzung des Vorsteuerabzugs. In der mündlichen Verhandlung wurde als letzter Antrag für die Vorsteueraufteilung der Mietaufwand brutto aus dem Genera...