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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Prof. Dr. Michael Fischer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

Rz. 2

Das allgemeine Prinzip, dass das Entstehen der Steuerschuld unabhängig vom Willen sowohl des Stpfl. als auch des FA ist, sobald die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind[5], gilt auch im Bereich des ErbStG. Da der Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG weder die Kenntnis vom Tod des Erblassers noch die Kenntnis der eigenen Erbenstellung voraussetzen, kommt es auch erbschaftsteuerrechtlich auf die Kenntnis nicht an. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall der gewillkürten Erbfolge. Es ist also ohne Belang, wann das die Erbeinsetzung anordnende Testament aufgefunden wird.[6]

 

Rz. 3

Des Weiteren kann mit Tatbestandsverwirklichung ein Sachverhalt auch schenkungs- bzw. erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden. Eine solche Einflussnahme wäre ein unzulässiger Eingriff in öffentlich-rechtliche Verhältnisse.[7] Das Problem wird bei der nachträglichen Vereinbarung der Entgeltlichkeit einer unentgeltlichen Zuwendung (Entlohnung) relevant, die von der klassischen remuneratorischen Schenkung (Belohnung) zu unterscheiden ist. Den Hauptanwendungsbereich der Diskussion um die Zulässigkeit der nachträglichen Vereinbarung einer entgeltlichen Causa bildet in der Praxis der Fall, dass einseitig Dienste...

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