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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 37a ErbStG enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erstreckung des Geltungsbereichs des ErbStG auf das Gebiet der vormaligen DDR; zu Einzelfragen vgl. H 90 ErbStH. Zur Steuerpflicht im Verhältnis zur ehemaligen DDR für Zeiträume bis 30.6.1990 bzw. vom 1.7.1990 bis vor dem 1.1.1991 vgl. nachfolgend.

2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

 

Rz. 2

Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstanden war oder entsteht.[1] Das vormalige ErbStG-DDR, das weitgehend mit dem in der Bundesrepublik geltenden früheren ErbStG 1959 übereinstimmte, ist mit Wirkung zum 1.1.1991 außer Kraft getreten. Bezüglich der Anwendung des ErbStG-DDR gegenüber Erwerbern im alten Bundesgebiet bei Erwerben vor dem 1.7.1990 galt das ErbStG-DDR. Die Erhebung der Steuer erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik ist nicht am GG zu messen; jedoch ist das Willkür- und Übermaßverbot zu beachten.[2] Besonderheiten galten im Übrigen für Schenkungen in der Zeit vor dem 1.1.1991 gegenüber Bewohnern der alten Bundesländer. Ein in den alten Bundesländern wohnhafter Beschenkter war nicht nach dem ErbStG-DDR steuerpflichtig, sodass ihm gegenüber kein auf DDR-Recht gestützter Schenkungsteuerbescheid ergehen durfte.[3]

 

Rz. 3

Für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1990 galten das frühere ErbStG-DDR und das ErbStG der Bundesrepublik nebeneinander. Einer Abgrenzung des Besteuerungsrechts für diesen Zeitraum ergab sich aus Art. 31 Abs. 4–6 des Staatsvertrags vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaf...

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  (1) (weggefallen)  (2) 1Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die ...

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