Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfs ... / 7.3.6 Vermögen des Erwerbers

Dr. Catarina Herbst
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 208

Für die Verschonungsbedarfsprüfung kommt es auf das verfügbare Vermögen des jeweiligen Erwerbers an (§ 28a Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 209

Eine Zusammenrechnung des Vermögens von mehreren Erwerbern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen einander nahestehen (s. § 1 Abs. 2 AStG) oder es sich um Familienangehörige (s. § 15) handelt. Eine Zusammenrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber mit anderen Personen durch vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen (z. B. einen Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens i. S. v. § 13a Abs. 9 ErbStG oder eine Pool- und Stimmrechtsvereinbarung i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) verbunden ist. Maßgebend ist stets die steuerliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Erwerbers.

 

Rz. 210

Für den Steuererlass kommt es (nach dem Gesetzeswortlaut) auch dann allein auf das verfügbare Vermögen des Erwerbers an, wenn er die Steuer gar nicht bezahlt, sondern diese von einem Dritten (z. B. dem Schenker) übernommen wird (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung kann danach begründet sein, obwohl der Schenker (nicht aber der Erwerber) über entsprechendes Vermögen verfügt. Das verfügbare Vermögen des Schenkers kann dem Erwerber nicht zugerechnet werden.

 

Rz. 211

Der neue Steuererlass schafft somit gezielt Anreize, Vermögen auf Erwerber ohne eigenes (verfügbares) Vermögen zu übertragen. Dies lässt die Übertragung von begünstigtem Vermögen auf minderjährige Kinder (möglicherweise sogar Neugeborene), Studenten oder "Hartz IV Empfänger" zumindest aus steuerlicher Sicht (vermeintlich) attraktiv erscheinen. In der Praxis werden solchen Unternehmensübertragungen aber oftmals familiäre, unternehmerische oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

 

Rz. 212

Die neue Verschonungsbedarfsprüfung kann aber auch genutzt werden bei der Übertragung begünstigten Vermögens auf "künstliche" Erwerber (vor allem Gesellschaften und Stiftungen). Diese Erwerber werden neu gegründet und verfügen demnach nur über ein geringes eigenes Vermögen. Die Erwerber sind demnach steuerlich bedürftig und können somit den Steuererlass in Anspruch nehmen. Ein wesentlicher Vorteil von solchen "künstlichen" Erwerbern ist das deutlich geringere Risiko eines steuerschädlichen Nacherwerbs (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG). Bei einer natürlichen Person lässt sich nie ganz ausschließen, dass diese in den nächsten 10 Jahren weiteres Vermögen von Todes wegen oder unter Lebenden erwirbt. Die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Nichtannahme einer Schenkung ist nicht immer möglich bzw. gewollt. Bei einem "künstlichen" Erwerber ist es dagegen weitgehend ausgeschlossen, dass dieser weiteres Vermögen erbt oder geschenkt bekommt. Als "künstliche" Erwerber kommen in der Praxis vor allem GmbH's und Familienstiftungen in Betracht

 

Rz. 213

 
Praxis-Beispiel

Der potenzielle Erwerber errichtet eine neue (vermögensverwaltende) GmbH. Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß errichtet und im Handelsregister eingetragen. Im Anschluss wird das unternehmerische Vermögen auf die neu gegründete GmbH (und nicht auf den an sich angedachten Erwerber persönlich) übertragen. Die GmbH verfügt (abgesehen von dem Stammkapital, sofern dieses einbezahlt und nicht schon wieder verbraucht worden ist) über kein eigenes Vermögen. Die GmbH verfügt somit über kein (nennenswertes) verfügbares Vermögen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der GmbH auf Antrag (vollständig) zu erlassen. Das gilt unabhängig von der Höhe des Erwerbs.

Die entscheidende Frage ist hierbei, ob das Vermögen des Gesellschafters der GmbH nicht als eigenes (verfügbares) Vermögen zugerechnet werden. Für eine solche Zurechnung besteht keine Rechtsgrundlage. Der GmbH kommt als juristischer Person grundsätzlich zivil- und steuerrechtlich Abschirmwirkung zu.

 

Rz. 214

Eine solche Gestaltung ist zivil- und steuerrechtlich somit zulässig. Gleichwohl bestehen gewisse Risiken, sodass dringend zu empfehlen ist, diese Fragestellung durch eine verbindliche Auskunft abzusichern.

 

Rz. 215

Hinzu tritt folgende Problematik: Bei einem Erwerb zu Lebzeiten könnte neben der tatsächlichen Zuwendung des Schenkers an die GmbH (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) eine weitere, fiktive Zuwendung des Schenkers an den GmbH-Gesellschafter persönlich angenommen werden (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Rechtsgrundlage dafür könnte § 7 Abs. 8 ErbStG sein. Danach gilt als Schenkung "auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft (…) beteiligte natürliche Person (…) (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt" (§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG). Der genaue Anwendungsbereich der im Jahr 2011 neu eingeführten Vorschrift (§ 37 Abs. 7 ErbStG) ist sehr umstritten.[1] Nach dem Gesetzeswortlaut könnte die Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar sein. Richtigerweise ist dies allerdings abzulehnen. Der neue Steuertatbestand (§ 7 Abs. 8 ErbStG) soll bestehende Besteuerungslücken schließen, nicht aber zur ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
Familie Piktogramm
Bild: Haufe Online Redaktion/Sandy Millar

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfsprüfung

1 Einführung  Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" i. S. d. § 28a ErbStG, ZEV 2020 133; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bruschke, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren