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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfs ... / 7.3.6 Vermögen des Erwerbers

Dr. Catarina Herbst
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Rz. 208

Für die Verschonungsbedarfsprüfung kommt es auf das verfügbare Vermögen des jeweiligen Erwerbers an (§ 28a Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 209

Eine Zusammenrechnung des Vermögens von mehreren Erwerbern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen einander nahestehen (s. § 1 Abs. 2 AStG) oder es sich um Familienangehörige (s. § 15) handelt. Eine Zusammenrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber mit anderen Personen durch vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen (z. B. einen Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens i. S. v. § 13a Abs. 9 ErbStG oder eine Pool- und Stimmrechtsvereinbarung i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) verbunden ist. Maßgebend ist stets die steuerliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Erwerbers.

 

Rz. 210

Für den Steuererlass kommt es (nach dem Gesetzeswortlaut) auch dann allein auf das verfügbare Vermögen des Erwerbers an, wenn er die Steuer gar nicht bezahlt, sondern diese von einem Dritten (z. B. dem Schenker) übernommen wird (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung kann danach begründet sein, obwohl der Schenker (nicht aber der Erwerber) über entsprechendes Vermögen verfügt. Das verfügbare Vermögen des Schenkers kann dem Erwerber nicht zugerechnet werden.

 

Rz. 211

Der neue Steuererlass schafft somit gezielt Anreize, Vermögen auf Erwerber ohne eigenes (verfügbares) Vermögen zu übertragen. Dies lässt die Übertragung von begünstigtem Vermögen auf minderjährige Kinder (möglicherweise sogar Neugeborene), Studenten oder "Hartz IV Empfänger" zumindest aus steuerlicher Sicht (vermeintlich) attraktiv erscheinen. In der Praxis werden solchen Unternehmensübertragungen aber oftmals familiäre, unternehmerische oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

 

Rz. 212

Die neue Versc...

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