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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen / 6.2 Entstehungsgeschichte

Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 305

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] hatte der Bundesrat zunächst vorgeschlagen, "Wertpapiere, die ausschließlich zur Rückdeckung von betrieblichen Pensionsverpflichtungen angelegt" sind, als Finanzmittel einzuordnen und i. H. v. bis zu 20 % des Unternehmenswerts vom Verwaltungsvermögen auszunehmen.[2]

 

Rz. 306

Die vom Deutschen Bundestag im Juni 2016 beschlossene Regelung hat diesen Gedanken aufgegriffen, ging aber noch darüber hinaus.[3] Danach sollten die Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen (…) Gläubiger entzogen sind" nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Der Wert dieser Vermögensgegenstände sollte mit den Schulden aus den Altersversorgungsverpflichtungen verrechnet werden können. Im Bericht des Finanzausschusses wurde die Neuregelung wie folgt begründet[4]:

 

Rz. 307

Zitat

Die Regelung in Absatz 3 berücksichtigt Altersversorgungsverpflichtungen und zur Erfüllung dieser angeschafften Vermögensgegenstände entsprechend ihres vorgegebenen Verwendungszwecks und nimmt insbesondere die Vermögensgegenstände aus dem Verwaltungsvermögenskatalog aus. Nach Absatz 3 Satz 1 gehören Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 5. Die Regelung lehnt sich an § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an. Damit sollen insbesondere CTA-Strukturen (Contractual Trust Arrangement) von der Besteuerung ausgenommen werden. Bei den CTA-Strukturen hande...

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