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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen / 5.1.1 Aufgabe des früheren "Alles-oder-Nichts-Prinzips"

Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 254

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde der Begriff des begünstigten Vermögens völlig neu definiert.

 

Rz. 255

Bis zum 30.6.2016 bestand das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es zu nicht mehr als 50 % bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen bestand.[2] Das Vermögen (einschl. des Verwaltungsvermögens) war insgesamt begünstigt, solange die maßgebende Quote im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht überschritten worden ist. Dagegen war das Vermögen (einschl. des an sich begünstigungsfähigen Vermögens) nicht begünstigt, wenn die Quote überschritten worden ist. Dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" hat das BVerfG nicht als verfassungsgemäß angesehen.[3]

 

Rz. 256

Seit dem 1.7.2016 besteht das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es das (Netto-)Verwaltungsvermögen übersteigt.[4] Auf eine bestimmte Quote des Verwaltungsvermögens kommt es dabei nicht an (abgesehen von dem unschädlichen Verwaltungsvermögen von höchstens 10 %, § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Das frühere "Alles-oder-Nichts-Prinzip" wurde aufgegeben.

 

Rz. 257

Die Steuerbefreiung gilt nur noch für das begünstigte Vermögen. Das Verwaltungsvermögen unterliegt grundsätzlich der vollen Besteuerung (abzüglich der anteiligen Schulden und des Kulanzpuffers von 10 %, § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG). Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unterliegen immer der vollen Besteuerung (und zwar ohne Schuldenabzug und ohne Kulanzpuffer von 10 %).

 

Rz. 258

Das im Zeitpunkt der Steuerentstehung[5] vorhandene Verwaltungsvermögen muss dafür einzeln ermittelt und bewertet werden. Eine (wertmäßige) Quote gibt es nicht (mehr); maßgebend ist vielmehr ...

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