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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen / 4.4.1 Überblick

Karlheinz Konrad, Dr. Thomas Wachter †
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Rz. 102

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn "der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung)"[1] Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.

 

Rz. 103

Die Regelung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen (einschl. des Sonderbetriebsvermögens[2]) gehören, sind als Betriebsvermögen[3] begünstigt.[4]

 

Rz. 104

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[5] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an Holdinggesellschaften einzuschränken.[6] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an Holdinggesellschaften unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen.

 

Rz. 105

Der Begriff der "Kapitalgesellschaft"[7] umfasst u. a. die GmbH (einschl. der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG), die AG und KGaA[8] sowie die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Auf die Anzahl der Gesellschafter kommt es nicht an. Die Vorschrift gilt sowohl für Einpersonen- als auch Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften. Begünstigungsfähig sind auch Vorgesellschaften (z. B. eine GmbH in Gründung), nicht aber bloße Vorgründungsgesellschaften.[9]

Mit dem Begriff der "Anteile" sind nicht nur Aktien und GmbH-Geschäftsanteile gemeint, sondern auch ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen (z. B. Bezugsrechte).

Nicht erfasst sind dagegen Anteile an anderen Körperschaften (wie etwa Genossenschaften[10]) und (schuldrechtliche) Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen (auch nicht im Falle eines Rangrücktritts).

 

Rz. 106

Der Erblasser bzw. Schenker muss nach dem Gesetzeswortlaut "unmittelbar" an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein.[11] Eine mittelbare Beteiligung gehört in keinem Fall zum begünstigungsfähigen Vermögen.[12]

 

Rz. 107

Mittelbare Beteiligungen sind[13] auch dann nicht begünstigungsfähig, wenn sie über eine vermögensverwaltende (nicht gewerbliche) Gesellschaft gehalten werden.[14] Maßgebend ist ausschließlich die zivilrechtliche Gesellschafterstellung. Eine Transparenzbetrachtung wird für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abgelehnt.[15]

 

Rz. 108

Der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen einer Kapitalerhöhung kann im Einzelfall begünstigt sein.[16]

 

Rz. 109–110

einstweilen frei

[1] § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG, s. dazu R E 13b.6 ErbStR 2019.
[2] S. dazu R E 13b.5 Abs. 3 S. 9 ErbStR 2019.
[3] § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
[4] Und zwar unabhängig von einer Mindestbeteiligung von mehr als 25 %.
[5] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[6] BT-Drs. 18/5923, 26 und BR-Drs. 353/15.
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
[8] Zur KGaA s. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13b Rz. 119 und 176; Riedel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, § 13b Rz. 96; Viskorf S., in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 13b Rz. 49.
[9] Strenger dagegen BFH v. 18.5.2011, II R 10/11, BFH/NV 2011, 2063, GmbHR 2011, 1286, wonach es für die Begünstigung darauf ankommen soll, ob die Gesellschafter der GmbH ihre Einlagen bereits erbracht haben.
[10] S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG (im Unterschied zu § 17 Abs. 7 EStG); zu Anteilen an einer Familien-Genossenschaft s. allgemein Schneider/Niebuhr, UVR 2020, 172, und speziell zu Genossenschaften im Bereich der Wohnungswirtschaft s. Scharfenberg/Dorn, DB 2022, 963.
[11] § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG, dazu Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13b Rz. 216 ff.
[12] S. dazu FG Sachsen v. 6. 5.2021, 8 K 34/21, Rev., BFH II R 22/21, ZEV 2021, 595 mit Anm. Korezkij, GWR 2021, 342 mit Anm. Weitnauer, GmbHR 2021, 1007 mit Anm. Riedel, ErbStB 2021, 299 mit Anm. Halaczinsky (keine Begünstigungsfähigkeit bei einem Erwerb nach § 7 Abs. 8 ErbStG); ausführlich dazu Wollweber/Kost, GmbH-StB 2022, 90.
[13] Trotz § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG.
[14] Dies kann auch bei Treuhandverhältnissen von Bedeutung sein, so die Hinweise von Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13b Rz. 54.2; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13b Rz. 180 und 219.
[15] BFH v. 11.6.2013, II R 4/12, BStBl II 2013, 742, DStR 2013, 1536, DB 2013, 1766, GmbHR 2013, 940 mit Anm. Milatz/Müller, BB 2013, 2533 mit Anm. Zipfel, ZErb 2013, 333 und die FinVerw in R E 13b.6 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019; ausführlich Daragan, ZErb 2013, 319; Geck, ZEV 2013, 601; Hübner, DStR 2013, 2257.
[16] BFH v. 27.8.2014, II R 43/12, DStR 2014, 2282, DB 2014, 2753, BFH/NV 2015, 106, MittBayNot 2015, 523 mit Anm. Haag, GmbHR 2014, 1334 mit Anm. Rodewald; ausführlich dazu Binnewies/Mehlhaf, DStR 2022, 1848; Herbst, DNotZ 2015, 324; Viskorf, H.-U., ZEV 2014, 633.

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