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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 4.7.6.1.1 Basiszinssatz

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 375

Der Basiszinssatz ist eine variable Größe. Er ist nach § 203 Abs. 2 S. 1 BewG a. F. aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist nach § 203 Abs. 2 S. 2 BewG a. F. auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Der Begriff der "langfristig erzielbaren Rendite" ist irreführend. Das Merkmal "langfristig" bezieht sich nicht auf die Erzielbarkeit der Rendite, sondern auf die (Rest-)Laufzeit der Anleihen. Da Unternehmen regelmäßig mit einer zeitlich unbegrenzten Lebensdauer bewertet werden, wäre als Basiszinssatz grundsätzlich die am Bewertungsstichtag zu erzielende Rendite einer zeitlich nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand heranzuziehen. Da es solche in Deutschland nicht gibt, sind Näherungslösungen erforderlich. Die erforderliche Extrapolation der Zinssätze kann z. B. durch die sog. Svensson-Methode erreicht werden.[1] Durch dieses Verfahren ist es möglich, Zinssätze für Laufzeiten zu schätzen, die über diejenige der börsengehandelten Anleihen hinausgehen. Dabei werden auf der Grundlage verfügbarer Marktparameter Zinsstrukturkurven abgeleitet. Eine Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und den jeweiligen Restlaufzeiten für einen bestimmten Stichtag dar. Die Form der Zinsstrukturkurve ist dabei ein Indikator für die antizipierte Veränderung der Zinssätze. Die daraus abgeleiteten laufzeitspezifischen Zinssätze können in einen einheitlichen Basiszinssatz umgerechnet werden, womit dem für die Unternehmensbewertung erforderlichen Prinzip der Laufzeitäquivalenz entsprochen wird.[2] Obwohl die Bundesbank die Svensson-Methode anwendet, entspricht der vom BMF herangezogene Zinssatz keinem laufzeitadäquaten Zi...

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