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Fernseh-Auftragsproduktion als Umlaufvermögen: Bewertung eines aus Verwertungserlösen zu tilgenden Filmkredits

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Kommentar

Die Herstellungskosten für selbst hergestelltes Anlagevermögen sind nicht zu aktivieren ( § 5 Abs. 2 EStG ). Diese Bestimmung greift nicht für einen Filmproduzenten ein, der im Auftrag des ZDF Filmproduktionen herstellt. Die Produktionen sind vielmehr Umlaufvermögen .

Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.

Der handels- und steuerrechtliche Grundsatz, daß Kredite, die nur aus künftigen Reingewinnen zu tilgen sind, nicht zu passivieren sind, läßt sich nicht auf Kredite übertragen, die aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.09.1995, X R 225/93

Anmerkung:

Die Entscheidung schränkt den bilanzrechtlichen Grundsatz der Nichtpassivierung von Krediten , die aus künftigen Reingewinnen zu tilgen sind, strikt auf diesen Fall ein, und kann sich hierfür auf den Wortlaut des § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG berufen. Eine Tilgung nur aus künftigen Verwertungserlösen, wie sie bei Filmkrediten üblich ist, schließt danach die Passivierung nicht aus. Die Folge ist eine Passivierung des Filmkredits zu dem höchstwahrscheinlichen Rückzahlungsbetrag. Es ist also zu prognostizieren, welche Verwertungserlöse zu erwarten sind. Hohe Einspielergebnisse waren im deutschen Spielfilmgeschäft weder im Streitjahr 1979, noch später, zu erwarten.

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