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Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichteten trotz Aufnahme eines - von dem anderen Elternteil gebilligten - Studiums

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten um Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Die auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommene geschiedene Ehefrau berief sich wegen eines von ihr nach Abschluss einer Berufsausbildung aufgenommenen Studiums auf Leistungsunfähigkeit.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die am 18.9.1997 geborene Tochter der Beklagten. Sie lebt seit dem 1.3.2004 in dem Haushalt ihres Vaters, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten.

Die Beklagte schloss im Jahre 2003 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau ab und nahm nach abgeschlossener Berufsausbildung zum Wintersemester 2004/2005 ein Studium auf. Sie bezog im Wesentlichen BAföG-Leistungen.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1.12.2004 Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Beklagte berief sich insoweit auf Leistungsunfähigkeit.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis einschließlich August 2009 einen monatlichen Kindesunterhalt von 100,00 EUR und ab September 2009 von 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beklagten müsse es möglich sein, ein Studium durchzuführen. Allerdings sei ihr ein Nebenverdienst zuzumuten, der es ihr erlaube, bis zum Abschluss des Studiums monatlich 100,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Das Rechtsmittel der Beklagten war ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts vertrat das OLG die Auffassung, die Beklagte sei angesichts ihrer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung bei einer bereits abgeschlossenen...

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