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Ermittlung von Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Tilgt der Steuerpflichtige beim sog. "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2005, X R 46/04, BFH/NV 2006, 184, BFH/PR 2006, 59).

2. Die der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zugrunde zu legenden Überentnahmen sind in einem Verlustjahr nicht höher als der Betrag anzusetzen, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen (Bestätigung der Verwaltungsauffassung in BMF-Schreiben vom 22.05.2000, IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl I 2000, 588, Tz. 11).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, Abs. 4a EStG

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter einer Besitz-Personengesellschaft hatte im Jahr 2001 von dem betrieblichen Girokonto 260 000 DM entnommen. Das Konto wies bereits vorher einen Sollsaldo auf und wurde in der Folgezeit durch Pachtzahlungen der Betriebsgesellschaft wieder aufgefüllt. Im Jahr der Entnahme (2001) und dem vorangegangenen Jahr (2000) erzielte die Besitzgesellschaft Verluste, während sie im Jahr 1999 noch einen Gewinn erwirtschaftet hatte. Die Entnahmen waren im Jahr 1999 niedriger als der Gewinn.

Nach einer Betriebsprüfung entstand Streit über die Berechnung der Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG. Das FA war der Meinung, die Pachtzahlungen, mit denen das betriebliche Girokonto wieder aufgefüllt worden war, seien als Entnahmen zu behandeln. Die Unterentnahme des Jahrs 1999 verrechnete das FA mit dem Verlust aus 2000. Den Restbetrag des Verlusts 2000 sowie den Verlust 2001 berücksichtigte das FA allerdings nicht für die Er...

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