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Einrichtungsbezogener Impfnachweis – unbezahlte Freistellung und Abmahnung wegen Nichtvorlage eines Impfnachweises

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Betreiber von Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 20a Abs. 1 IfSG a.F. durften in der Zeit vom 16.3.2022 bis zum 31.12.2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim, in welchem die Klägerin als Altenpflegerin beschäftigt ist. Entgegen den Vorgaben des IfSG ließ sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen und legte dem Beklagten weder einen Impfnachweis noch einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden könne, vor. Der Beklagte erteilte ihr deshalb eine Abmahnung. Zudem stellte er sie ab dem 16.3.2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Vom 21. bis zum 31.3.2022 war die Klägerin außerdem infolge einer Corona-Infektion arbeitsunfähig erkrankt.

Die Klägerin klagte nun auf die Entfernung der ihr erteilten Abmahnung aus der Personalakte sowie Bezahlung der restlichen Vergütung für März 2022. Sie vertrat die Auffassung, dass keine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden habe, dem Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus nachzuweisen. Der Beklagte sei zu einer unbezahlten Freistellung nicht berechtigt gewesen, weil sie als sog. Bestandsmitarbeiterin (das sind vor dem 16.3.2022 eingestellte Arbeitnehmer) bis zu einer entsprechenden Untersagung durch die zuständige Behörde auch ohne Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hätte weiter arbeiten dürfen.

Der Beklagte brachte dagegen vor, er sei aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt gewesen, in seiner Pflegeeinrichtung nur noch geimpftes oder genesenes Personal zu beschäftigen.

Entscheidung

Vor dem BAG hatte die Klage au...

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