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Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Hausgeldrückständen des Voreigentümers

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Der Rechtsnachfolger von Wohnungseigentum haftet der Gemeinschaft schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (seit Langem h.M.)
  2. Das vollstreckungsrechtliche Vorrecht der Gemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) begründet kein dingliches Recht der Gemeinschaft und kann nicht zu einer Erwerberhaftung für Voreigentümerschulden führen
 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

 

Kommentar

  1. Ein Voreigentümer hatte Hausgeldschulden aus den abgerechneten Jahren 2009 und 2010; anschließend kam es über sein Vermögen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gemeinschaft meldete bestehende Forderungen im Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Im Juni 2010 wurde vom Insolvenzverwalter die Wohnung veräußert; Eigentumsumschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgte kurz darauf. Wegen bestehender Hausgeldrückstände des Voreigentümers klagte die Gemeinschaft nachfolgend auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum, bis zum BGH allerdings ohne Erfolg.
  2. Der BGH widersprach insoweit einer weit verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG über das dort geregelte Vorrecht eine allgemeine dingliche Haftung des Wohnungseigentums ähnlich wie ein eingetragenes Grundpfandrecht begründe und damit auch einen Erwerber – ohne dass dieser Hausgeldschuldner sei – im Umfang des Vorrechts zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Wohnungseigentum verpflichte.

    Nach Auffassung des Senats enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch – i.V.m. § 49 InsO – im Insolvenzverfahren. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ergibt sich nicht, dass insoweit ein neues dingliches Recht eingeführt werden sollte. Insoweit...

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