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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Honorar

Friedbert Lang
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Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wird der alleinige Ges-GF einer GmbH zusätzlich als freier Mitarbeiter für die GmbH tätig, ist einer Honorarvereinbarung auf der Basis von geleisteten Arbeitsstunden die stliche Anerkennung zu versagen, da es an einer (außenstehenden) Kontrollpers für das Einhalten der abgerechneten Zeiten fehlt. Die Tätigkeit des GF ist nicht auf die Wahrnehmung klassischer – kaufmännischer und organisatorischer – Aufgaben beschr. Unter Zuständigkeitsgesichtspunkten gehören zu seinem Aufgabenbereich sämtliche Betätigungen, welche die GmbH nach ihrer Satzung zum Gegenstand hat. Allerdings ist es in das pflichtgemäße Ermessen des GF gestellt, welche Aufgaben er pers wahrnimmt und welche er an Mitarbeiter bzw an außenstehende Unternehmen delegiert. Die Vereinbarung über ein Honorar nach Tages- oder Stundensätzen für freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen Ges-GF gegenüber der GmbH muss idR klar und eindeutig sein. Ist diese Art der Honorarabrechnung in dem betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch üblich, kann sie auch ansonsten stlich zu akzeptieren sein; s Urt des BFH v 09.07.2003 (BFH/NV 2003, 1666) und s Urt des BFH v 17.12.2003 (BFH/NV 2004, 819). Zur Subunternehmertätigkeit eines AE für eine Kö s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 938ff; dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 387bff.

Werden an den Ges-GF einer Kö keine Gehälter, sondern Honorare ausgezahlt und enthalten die Honorarvereinbarungen für die Durchführung des Vertrags typische Arbeitnehmermerkmale, wie feste Monatsbeträge, Urlaub, Dienst-Pkw, Weisungsgebundenheit uä, deutet Einiges auf eine Scheinselbständigkeit hin. Dabei geht es im Wes um die Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit und zwar bezüglich der lohn- und ustrechtlichen Beurteilung. Das Vorliegen ein...

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