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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Gewinnpool

Friedbert Lang
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Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Schließen sich zwei oder mehr Kap-Ges zu einem sog Gewinnpool (Gewinn- und Verlustgemeinschaft) zusammen, zB über einen Unternehmensvertrag gem § 292 AktG, ohne dass die Voraussetzungen für eine kstliche Organschaft vorliegen, sind die Aufwendungen und Erträge aus dem Gewinnpool uE außerbilanziell als vGA bzw als verdeckte Einlage zu korrigieren. Einen Fremdvergleich wird man in einer solchen Konstellation eher selten darstellen können; ebenso s Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rz 881ff, der allerdings in besonders gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit einer Anerkennung sieht. In seinem Urt v 22.02.2017 (BStBl II 2018, 33) hat der BFH diese Frage offen gelassen (dazu s auch Gosch, IStR 2018, 747, beschr auf Ausnahmefälle). Verfahrensrechtlich sieht der BFH die Notwendigkeit, über die Anerkennung eines solchen Konstrukts im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink zu entscheiden.

 

Beispiel:

An der Gewinn-GmbH und der Verlust-GmbH ist die M-GmbH jeweils zu 100 % beteiligt. Die SchwGes schließen einen Unternehmensvertrag nach § 292 AktG über die Bildung eines Gewinnpools. Danach verpflichten sie sich, jeweils ihr gesamtes hr-liches Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Ergebnisses zusammenzulegen und anschließend zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Die Poolbildung soll unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit dazu dienen, das wirtsch Risiko zu streuen, die geschäftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und die Geschäftsabläufe zusammenzufassen und zu optimieren.

Im Wj 01 erzielt die Gewinn-GmbH einen Gewinn iHv 200 000 EUR und bei der Verlust-GmbH ergibt sich ein Verlust iHv 80 000 EUR. In dem Gewinnpool ergibt sich ein saldiertes Ergebnis von 120 000 EUR (= 200 000 EUR – 80 000 EUR), das...

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