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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.4.3.3 Einbringung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 224

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Einbringung eines Betriebs

Überträgt eine Kap-Ges oder Gen ihren Betrieb mit vortragsfähigen Fehlbeträgen auf eine Pers-Ges gem § 24 Abs 1 UmwStG, geht ein Gewerbeverlust nicht auf die Pers-Ges über, wenn die einbringende Gesellschaft wegen der Zurückbehaltung von WG neben der Verwaltung der MU-Beteiligung weiterhin wirtsch tätig ist. Der Betriebseinbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG steht nämlich nicht entgegen, wenn die Kap-Ges oder Gen nur quantitativ wes, andere funktional unwesentliche oder neutrale WG ihres Unternehmens von der Einbringung ausschließen (s Tz 90). Da hier die Kap-Ges/Gen unbeschadet der stlichen Betriebsübertragung die Identität ihres gew Unternehmens fortführt und unter Wahrung ihrer zivilrechtlichen Existenz die Unternehmeridentität behält (s Tz 216), stellt sich die Frage nach einem Übergang von Gewerbeverlusten nicht; der Fehlbetrag verbleibt ungeschmälert bei der einbringenden Gesellschaft (s Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 mit Hinw auf Lit-Meinungen in Rn 26; s Suchanek, FR 2019, 645; ebenso s Erl des Fin-Min NRW v 27.01.2012, GmbHR 2012, 363 für Einbringungsvorgänge ab EZ 2009; zur Beurteilung vorheriger Übertragungen s Hinw im Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 unter Rn 14). Da die Unternehmensidentät bei einer Gesellschaft iSd § 2 Abs 2 S 1 GewStG unabhängig von allen Veränderungen ihrer wirtsch Betätigung ist (s Tz 211), spielt für die (durchgängige) Verlustverwertung bei der Kap-Ges/Gen gewstlich keine Rolle, ob das Unternehmen infolge der Betriebseinbringung in erheblichem Maße reduziert ist und der Verlust in einem Unternehmensbereich entstanden ist, der später im Verlustabzugsjahr gar nicht mehr vorhanden ist. Der BFH hat im Urt v 17.01.2019 (BStBl II 2019, 407) eine Unternehmensidenti...

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