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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.6 Vorübergehende Nichtanwendung des § 8c Abs 1a KStG, weil es sich um eine europarechtswidrige Beihilfe handelt

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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Tz. 360

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Durch Beschl v 26.01.2011 (C 7/2010, K [2011] 275; DB 2011, 2069) hatte die EU-KOM die Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt.

Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art 108 Abs 2 AEUV (s Schr der KOM v 24.02.2010, ABl EU C 90/8 v 08.04.2010); s dazu auch Schr des BMF v 30.04.2010, BStBl I 2010, 482) hatte folgende Auswirkungen (s Schr des BMF v 30.04.2010, BStBl I 2010, 488):

  1. „Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schr im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschl der KOM nicht mehr anzuwenden. Entspr Bescheide können unmittelbar unter Hinw auf den Beschl der EU-Kommission v 24.02.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige St-Festsetzung nach § 165 Abs 1 AO liegen nicht vor.

    Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschl der entspr Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentsch durch die KOM alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.

  2. Alle potenziellen Beihilfeempfänger sind über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schr der KOM v 24.02.2010 zu informieren.”

Zu der Thematik s auch de Werth (DB 2010, 1205); s Cloer/Vogel (IWB 2010, 439); s Breuninger/Ernst (GmbHR 2010, 561, 564); s Drüen (Ubg 2010, 543, 546); und s Dörr (NWB 2011, 690). Weiter s Vfg der OFD Magdeburg v 28.09.2011 (DB 2011, 2685).

 

Tz. 361

Stand: EL 100 – ET: 1...

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