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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.2.4 Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Mitunternehmer/Anteilseigner

Friedbert Lang
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7.2.4.1 Übersicht

 

Tz. 1250

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ausgangsfall:

Bestehen Leistungsbeziehungen zwischen der Pers-Ges und ihren MU, sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Die Pers-Ges veräußert ein WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist (s Tz 1251).
  • Die Pers-Ges erbringt eine sonstige Leistung an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Persn ist, und erhält dafür ein unangemessen niedriges Entgelt (s Tz 1252).
  • Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, veräußert ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis an die Pers-Ges (s Tz 1253).
  • Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, erbringt eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält dafür ein unangemessen hohes Entgelt (s Tz 1254).

7.2.4.2 Personengesellschaft veräußert Wirtschaftsgut an Mitunternehmer/Anteilseigner

 

Tz. 1251

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die Pers-Ges ein einzelnes WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, ist der Vorgang aufzuteilen. Ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang liegt nur iHd angemessenen Teils vor und iHd unangemessenen Teils wird eine Entnahme des MU angenommen.

Bei der Ermittlung des VG wird dem (unangemessen niedrigen) Veräußerungserlös nur der anteilige Bw ggü gestellt. Der verbleibende Bw wird der Entnahme zugeordnet, die grds nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG zu bewerten ist. UU sind die Voraussetzungen für eine Bw-Fortführung nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG zu prüfen. Zur EStlichen Streitfrage der Anwendung der strengen oder der modifizierten Trennungstheorie in diesem Zusammenhang s Tz 1246.

Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der beteiligten Kö nicht ein, sodass die vGA-Grundsätze nicht...

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