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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.3.2.7 Schädliche Gegenleistung iSd § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG – Ermittlung

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 129n

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Übersteigt der gW der sonstigen Gegenleistung bei einer Einbringung gegen Mischentgelt die Grenzen des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG, ist der Antrag auf Bw-Fortführung insoweit nicht (mehr) zulässig. Vor Inkrafttreten des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG ging die FinVerw hier in jedem Fall von einer Gewinnrealisierung aus; allerdings der Höhe nach entpr den Grundsätzen der sog (reinen) Trennungstheorie (s Tz 64). Nach der vom BFH auf die Einbringung gegen Mischentgelt angewendeten sog Einheitstheorie (s Tz 64), werden durch das Zusatzentgelt erst dann stille Reserven aufgedeckt, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kap-Konto des Einbringenden bei der Übernehmerin und dem Wert der Gegenleistung den Bw des eingebrachten BV übersteigt. Beide bisherigen Betrachtungsweisen der Einbringung mit Zusatzleistungen sind überholt. Nach der Neuregelung des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a UmwStG ist eine die Bewertung einschr Gegenleistung (bei Werten oberhalb von 500 000 EUR) anzunehmen, wenn diese bereits ein Viertel des Bw des Einbringungsgegenstands übersteigt. Folgerichtig ist die Bw-Einbringung schon dann ausgeschlossen, wenn eine schädliche Gegenleistung hinter dem Gesamt-Bw des eingebrachten BV zurückbleibt. Denn sie besteht nur, soweit eine sonstige Gegenleistung die Grenzen iSd § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG nicht überschreitet (s Einleitungswort "soweit" für die Nr 1 und 2 des § 24 Abs 2 S 2 UmwStG). Die Mindestbewertung des Sacheinlagegegenstands und somit die Aufdeckung stiller Reserven bei sonstigen Gegenleistungen wird also nicht länger durch den Wert der Gegenleistung selbst bestimmt, sondern ist auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung zu ermitteln. Insoweit wirkt § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a UmwStG verschärfend in Bezug auf di...

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