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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.5 Gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 261

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

  • Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nach § 6b EStG

Die Versteuerung des Einbringungsgewinns kann durch gewinnneutralen Abzug von den AK/HK bestimmter WG oder Bildung einer gewinnmindernden Rücklage nach § 6b EStG (oder § 6c EStG) hinausgeschoben werden. Dies gilt sowohl für natürliche Pers oder Pers-Ges als Einbringende als auch für Kö (s § 8 Abs 1 KStG iVm § 6b EStG). Die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG ist ihrem Grundsatz nach die Veräußerung des Sacheinlagegegenstands (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff) und somit Veräußerung iSd § 6b Abs 1 EStG (allg Meinung, zB s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 970; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 431; s Loschelder, in Schmidt, 43. Aufl, § 6b EStG Rn 28; s Schießl, in B/H, § 6b EStG Rn 64; s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.26). Dass es sich beim Einbringungsgewinn nicht um einen Gewinn aus dem lfd Betrieb, sondern um einen Betriebs-VG iSd § 16 Abs 1 EStG handelt, spielt dabei keine Rolle (Rückschluss aus § 34 Abs 1 S 4 EStG). Für die Anwendung des § 6b EStG ist unerheblich, ob der Einbringungsgewinn durch einen Ansatz zum gW oder eine Sacheinlage zum Zwischenwert zustande kommt. Denn die Sacheinlage unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 UmwStG ist in jedem Fall, dh unabhängig von der stlichen Bewertung durch die Übernehmerin, eine vollentgeltliche "Betriebsveräußerung" (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff). Bei der Zwischenwerteinbringung besteht lediglich die Besonderheit, dass sich der Veräußerungspreis – und damit die Höhe des VG – (spezialges) aus dem antragsgem unter dem gW liegenden Bewertungsansatz der Übernehmerin (s § 20 Abs 3 S 1 UmwStG) ergibt (ebenso s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 499; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 421; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 2...

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