Tz. 1066
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Der Angemessenheitsprüfung sind sämtliche Vergütungen zu Grunde zu legen, die als Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbart und gewährt werden ("Gesamtausstattung" des Darlehens). Es handelt sich hierbei natürlich vorrangig um die Zinsen; von Bedeutung sind aber auch ein Damnum, die Nebenkosten, Kreditprovisionen sowie die näheren Umstände der Darlehensgewährung (insbes Finanzierungszweck, Darlehenslaufzeit, Länge einer ggf vereinbarten Zinsfestschreibung, Währungsrisiko und Qualität der Sicherung des Darlehens).
Wird eine Festschreibung des Zinssatzes für eine bestimmte Laufzeit vorgenommen, sind für die Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festschreibung maßgebend. Die Höhe des angemessenen Zinssatzes wird in diesem Fall idR von den variablen Zinssätzen abw. Spätere Änderungen des Marktzinses haben dann auf die Angemessenheitsprüfung bis zum Ablauf des Zinsbindungszeitraums keine Auswirkungen. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Darlehensnehmers. Läuft der Zinsbindungszeitraum ab, ist die Angemessenheit der Verzinsung aber neu zu beurteilen.
Wie generell bei Angemessenheitsprüfungen gibt es auch für Darlehensgewährungen nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern immer nur eine Bandbreite von Preisen (hier: Zinssätzen). Zur Prüfung einer vGA ist dann von dem für den Stpfl günstigsten Vergleichspreis auszugehen, s Urt des BFH v 18.05.2021 (BStBl II 2023, 678, Rn 26).
Tz. 1067
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Für die Frage nach der Angemessenheit der Verzinsung ist die Sichtweise von entsch Bedeutung. Für Darlehensgewährungen an den Gesellschafter kommt einerseits der Zinssatz in Betracht, den die Gesellschaft für eine vergleichbare Anlage bei einem Kreditinstitut erhalten könnte, also zB dem üblichen Zinssat...