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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.1 Allgemeines

Jens Münch
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Tz. 63

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Die an die Überwachungsorgane von Kö gezahlten Vergütungen stellen dem Grunde nach betrieblich veranlasste Aufwendungen iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Die Vorschrift des § 10 Nr 4 KStG beschränkt deren Abziehbarkeit aber auf die Hälfte.

 

Tz. 64

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Das Abzugsverbot gilt für alle KStpfl, nicht nur für Kap-Ges (auf die die Vorschrift in erster Linie zugeschnitten ist). § 10 Nr 4 KStG gilt somit ebenso bei Gen, Vereinen, Stiftungen und BgA von jur Pers d öff Rechts (insbes auch bei Sparkassen).

Zahlungen für die Tätigkeit im Beirat einer GmbH & Co KG fallen hingegen grds nicht unter das Abzugsverbot. Ist jedoch bei der Kpl-GmbH ein Beirat bestellt, der ausschl oder zugleich die Tätigkeit der GmbH überwacht, gilt insoweit § 10 Nr 4 KStG (hierzu s Urt des FG Münster v 24.05.1993, juris, 9 K 693/90, rkr).

 

Tz. 65

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Die Beschränkung des Abzugs wird in der Lit heftig kritisiert (s Paetsch, in R/H/N, § 10 KStG Rn 70 mwNachw). Es wird uE zu Recht insbes bemängelt (zB s Dürrschmidt, in H/H/R, § 10 KStG Rn 9), dass Kosten für Aufsichtsorgane ua auch bei solchen Kö nabzb sind, die ges verpflichtet sind, ein entspr Kontrollorgan vorzuhalten. Ges idS verpflichtet sind beispielsweise die AG und KGaA (s § 95ff AktG) und Gen (§§ 9, 36 GenG).

 

Tz. 66

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Verfassungsrechtlich erscheint die Regelung jedoch unbedenklich (s Beschl des BVerfG v 07.11.1972, BVerfGE 34, 103; krit s Hey/Hey, FR 2017, 309, 316), wenngleich sie sich stsystematisch nur schwer einordnen lässt.

Das Abzugsverbot war bei Einführung des Anrechnungsverfahrens schon ein ges-technischer Fremdkörper, weil es der seinerzeitigen Intention, für Kö-Gewinne eine Einmalbesteuerung herzustellen, entgegenwirkte. Erklären lässt sich das nur mit ...

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