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FG Münster Urteil vom 24.05.1993 - 9 K 693/90 K

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 10 Nr. 4 KStG (bis 1984: § 10 Nr. 3 KStG) auch für Aufsichtsratsvergütungen einer Komplementär-GmbH gilt, die nach Mitbestimmungsrecht einen Aufsichtsrat zur Überwachung der Tätigkeit der KG einzurichten hat.

Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, hatte in den Streitjahren ein Stammkapital von 240.000 DM. Es wurde zu 90 v.H. von der Vermögensverwaltung … GmbH & Co. KG gehalten; die übrigen Anteile hielten die Herren … (W.) (gestorben am 25.01.1984), … und … Die Kl. war persönlich haftende Gesellschafterin der Firma … GmbH & Co. KG (KG), deren Geschäfte sie führte. Außerdem hatte sie der KG ihren Grundbesitz – bestehend aus einem Grundstück mit aufstehenden Fabrikgebäuden – verpachtet. Seit dem 01.01.1992 hat die Kl. im Zuge einer Umstrukturierung des W-Konzerns ihre Firma geändert.

Die Kl. war nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, da nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes die Arbeitnehmer der KG und der von dieser abhängigen Unternehmen – die KG war herrschendes Unternehmen des W-Konzernes i.S.d. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes – als Arbeitnehmer der Kl. galten. Zusätzlich zu tatsächlich angefallenen Nebenkosten (Reisekosten u.ä.) zahlte die KG in den Streitjahren folgende Aufsichtsratsvergütungen:

Jahr

insgesamt

davon an Kommanditisten der KG

1981

162.593 DM

36.000 DM

1982

148.267 DM

37.800 DM

1983

147.712 DM

43.200 DM

1984

148.134 DM

23.400 DM

1985

148.992 DM

21.600 DM

Bei der Ermittlung ihres Einkommens nahm die Kl. insoweit keine Hinzurechnungen wegen der Nichtabziehbarkeit der Aufsichtsrats Vergütungen gemäß ...

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