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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5 Abs 5: Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden im EU/EWR-Bereich

Dr. Dirk Siegers
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Literaturhinweise

Annissimov/Stüber, Die Erstattung europarechtswidrig abgezogener KapSt auf Dividenden nach dem neuen § 32 Abs 5 KStG, DStZ 2013, 379;

Patzner/Nagler, Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 16.06.2022 in der Rs C-572/20, ACC Silicones, IStR 2022, 709.

5.1 Hintergrund und Vorgeschichte/EuGH-Rechtsprechung/gesetzliche Regelung

 

Tz. 49

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Abs 5 wurde aufgr folgender Vorgeschichte ins Ges eingefügt (ausführlich s auch Anissimov/Stöber DStZ 2013, 379ff; Endert in F/D, KStG § 32 Rn 49ff): Soweit nicht bereits die Anwendung der MT-RiLi eine Belastung mit KapSt verhindert (s § 2 KStG Tz 149 ff), wurde schon lange bezweifelt, ob die Abgeltungswirkung der KapSt mit EU-Recht vereinbar ist (zu weiteren europarechtlichen Fragen s Tz 6a und zu Abs 6 s Tz 60). Für die davon betroffenen sog Streubesitzdividenden entschied dann der EuGH iRe Vertragsverletzungsverfahrens gegen D, dass es bei Anteilseignern aus EU/EWR-Staaten gegen die Kap-Verkehrsfreiheit verstößt, wenn und soweit die darauf erhobene KapSt wegen der Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 Nr 2 KStG zu einer definitiven St-Belastung führt (s EuGH v 20.10.2011, C-284/09, DStR 2011, 2038; dazu s Duttiné/Stumm BB 2012, 867; s Grieser/Faller DB 2012, 1296; s Kessler/Dietrich, DStR 2011, 2131; s Wiese/Strahl, DStR 2012, 1426; s Schnitger, DB 2012, 305). Nach längerer Diskussion hat der Ges-Geber dem EU-Recht vorrangig dadurch Rechnung getragen, dass er Streubesitzdividenden generell der StPflicht unterwirft (s § 8b Abs 4 als Ausnahme zu § 8b Abs 1, dazu s § 8b KStG Tz 274ff; krit Anissimov/Stöber, DStZ 2013, 379, 380f mwNachw; zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht s § 8b Tz 275 mwNachw; aber s u Tz 51, 58). Eine ges Regelung der Erstattung von EU-rechtlich zu Unrecht erhobener KapSt war aber dennoch erforderlich, und zwar zum Einen für Fälle vor Wirksamwerden des § 8b Abs 4 nF und zum Andere...

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