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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.6 Rückwirkung bei Kettenumwandlungen

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 38

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Probleme aus der Anwendung des § 2 UmwStG können sich ergeben, wenn die Übernehmerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem auf sie erfolgten Vermögensübergang ebenfalls umgewandelt wird (sog Kettenumwandlung; dazu ausführlich s Schwenn, DK 2007, 173). Wegen der Bejahung der Zulässigkeit, einen Verschmelzungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass ein früherer Verschmelzungsvertrag, an dem die nunmehr übertragende Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger beteiligt ist, durch Eintragung in das H-Reg wirksam wird, s Urt des OLG Hamm v 19.12.2005 (GmbHR 2006, 255); weiter s Mayer (in W/M, § 5 UmwG Rn 235.4 ff und s Schwab, in Lutter, 7. Aufl, § 120 UmwG Rn 41). Es ist mithin möglich Anschluss-Umwandlungen zu beschließen, bevor die in der Kette vorangehende Umw zivilrechtich wirksam geworden ist. Vorschriften, die materiell-rechtliche Voraussetzungen für das Wirksamwerden der nachgeordneten Umwandlungsvorgänge regeln, sind dem zum Zeitpunkt der Registereintragung geltenden Recht zu entnehmen. Regelungen, die die Form der Beschlussfassung und die Stimmberechtigung der Anteilseigner betreffen, sind demgegenüber dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Recht zu entnehmen. Die Umwandlungsfähigkeit des übernehmenden Rechtsträgers hängt nicht davon ab, dass dieser zum Stichtag der Schluss-Bil überhaupt sowie in der an der Umw beteiligten Form existiert. Dasselbe gilt auch für den übertragenden Rechtsträger. Dazu näher s Werner (NWB 2013, 3319).

UE sind sog Kettenumwandlungen grds in der Reihenfolge zu beurteilen, in der die stlichen Übertragungsstichtage liegen; hilfsweise ist auf die Reihenfolge der Eintragungen in das H-Reg abzustellen (s Tz 39). Je nachdem, welche Reihenfolge für die Umwandlungen zu Grunde gelegt wir...

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