Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.5.1.5 Gegenbeweis durch Drittvergleich (§ 8b Abs 3 S 7 KStG)

Alexandra Pung
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 260

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Für die Fälle des § 8b Abs 3 S 4 KStG (FK-Gewährung bzw Sicherheitengestellung durch den "wes" beteiligten AE) sieht § 8b Abs 3 S 7 (vor der Änderung durch das KöMoG: S 6) KStG die Möglichkeit eines Drittvergleichs vor. Entspr gilt in den Fällen des § 8b Abs 3 S 5 KStG (FK-Gewährung bzw Sicherheitengestellung durch nahestehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG bzw durch rückgriffsberechtigte Dritte). Hierbei handelt es sich um eine Beweislastumkehr. GlA s Urt des FG Bln-BB v 16.04.2024 (EFG 2024, 1432, Rev-Az: I R 11/24) und s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 348). Krit hierzu s Schmidt/Schwind (NWB F 4, 5223, 5228, 5230) und s Watermeyer (GmbH-StB 2008, 81, 84). Ebenfalls hierzu s Speidel/Böttcher (NWB 2025, 2060, 2064).

Liegen die Voraussetzungen des § 8b Abs 3 S 4 bzw 5 KStG vor, wird eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unterstellt. Der Stpfl hat über den Drittvergleich die Möglichkeit, diese gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu widerlegen.

Die Regelung ist § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 HS 1 KStG idF vor dem URefG 2008 nachempfunden. Daher sind uE – wie bei § 8a KStG aF – bei der Auslegung des Begriffs "bei sonst gleichen Umständen" die konkreten Vertragsbedingungen und die sonstigen Verhältnisse im Einzelfall (Höhe der Vergütung, Höhe des eigenen Vermögens der Kap-Ges, die Sicherheit der Kap-Anlage – eigene Sicherungsmitttel, Geschäftsumfang – und die allgemeine Finanzstruktur [Bonität]) zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenspiel von Art und Höhe der Sicherheiten mit den übrigen Vertragsbedingungen lässt sich ein Effektivzinssatz errechnen. Der Drittvergleich ist dann erbracht, wenn ein fremder Dritter (dh weder der AE noch eine diesem nahestehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG) bei Gewährung derselben Sicherheiten einen Kredit zu annähe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    329
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    319
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    262
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    231
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    174
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    113
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    111
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    109
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    105
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    105
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    105
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)
Bild: Haufe Shop

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren