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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.9.2.4 Die unterjährige Beendigung der Organschaft wirkt auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs zurück (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 643

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die Kündigung oder Aufhebung des GAV auf einen Zeitpunkt während des Wj der OG wirkt gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 KStG auf den Beginn dieser Wj zurück. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zivilrechtlich ausnahmsweise eine unterjährige Beendigung des GAV möglich ist und dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Zur Anwendung gelangt die Regelung insbes bei einer vorzeitigen Beendigung des GAV aus wichtigem Grund.

 

Tz. 644

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Wenn der GAV noch nicht mind fünf Jahre durchgeführt worden ist und ein stlich wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung nicht vorliegt, führt die vorzeitige Beendigung der Organschaft zur stlichen Nichtanerkennung von Anfang an, also auch für die Vorjahre (s R 14.5 Abs 6 S 4 KStR 2022). War der GAV bereits fünf zusammenhängende Jahre durchgeführt oder liegt ein stlich wichtiger Grund vor, bleibt die Organschaft für die Vorjahre anzuerkennen (s R 14.5 Abs 6 S 1 KStR 2022). In diesem Fall führt die vorzeitige Beendigung nur zur Nichtanerkennung der Organschaft für das Wj der Beendigung.

 

Tz. 645

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Von diesen stlichen sind die zivilrechtlichen Wirkungen zu unterscheiden. Zivilrechtlich ist der GAV auf der Basis einer Zwischen-Bil letztmalig auf den Stichtag der unterjährigen Beendigung abzurechnen und zu erfüllen.

 

Tz. 646

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Bei unterjähriger Beendigung des GAV ist die ehemalige OG für das Jahr der Beendigung wieder eigenständig zu besteuern. Eine noch für die Zeit bis zur Beendigung des GAV zu leistende Gewinnabführung ist stlich als vGA und eine für diese Zeit erhaltene Verlustübernahme ist stlich als verdeckte Einlage zu behandeln, und zwar in Anlehnung an die stliche Behandlung einer verunglückten Organschaft (dazu s T...

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