Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 538
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Sonderprobleme wirft die Regelung in Fällen auf, in denen die von der stlichen Außenprüfung beanstandete Organschaft im Zeitpunkt der Außenprüfung nicht mehr besteht, denn dann ist fraglich, wie die vom Ges geforderte nachträgliche Bilanzierung und Abführung bewerkstelligt werden können.
Nach Auff von Schneider/Sommer (s GmbHR 2013, 22, 28) sollte die Fin-Verw es zulassen, dass
- bei Beendigung des GAV unter Fortbestand der Beteiligung der Korrekturbetrag statt als Abführung als GA bzw als Einlage ausgeglichen werden kann,
- bei Veräußerung oder Teilveräußerung der Organbeteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarungen nachträglich eine Anpassung der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme geregelt wird.
Ähnlich s Jesse (FR 2013, 681, 688), s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 344), s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 652.7) und s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 500n ff), die die ges Korrekturmöglichkeit nicht auf fortbestehende Organschaften beschr sehen. Jesse und Brink verlangen bei einer inzwischen beendeten Organschaft, dass die Fehlerkorrektur rückwirkend für das letzte Organschaftsjahr zu erfolgen hat.
Tz. 539
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
UE gibt das Ges die von Schneider/Sommer vorgeschlagene Lösung nicht her; vielmehr muss, soll die Organschaft stlich anerkannt werden, der Fehler wie bisher "an der Quelle" berichtigt werden (glA s Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 200 ff; s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 445y, der jedoch auch eine Berichtigung an der Quelle ablehnt und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 406; ebenso s OFD Karlsruhe, Vfg v 16.01.2014, FR 2014, 434). Zweifelnd ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 500p). Das gilt auch für die von Jesse (FR 2013, 681, 688) vorgeschlagene Korrektur für das letzte Organsc...