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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.6 Heilungsmöglichkeit bei unrichtiger Gewinnabführung infolge fehlerhafter Bilanzansätze (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4, 5 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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4.4.6.1 Allgemeines; zeitliche Anwendung

 

Tz. 500

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits ausgeführt (s Tz 24), brachte das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Untenehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Geltung für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen deutliche Erleichterungen bei der GAV-Voraussetzung. Mit dieser Ges-Änderung wurde das frühere Problem weitestgehend entschärft, dass hr-liche Bilanzierungsfehler zum Scheitern der Organschaft führen konnten. Zwar bleibt die Voraussetzung des GAV erhalten, es wurden jedoch, ohne die Verbindung des StR mit dem HR aufzugeben, Erleichterungen gewährt, indem eine Zuviel- oder Zuwenig-Abführung infolge fehlerhafter Bil-Ansätze auf der Ebene der OG (nicht: auf der des OT) nicht mehr zwingend zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führt. Bei Vorliegen der in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 und 5 KStG genannten Voraussetzungen gilt der GAV als durchgeführt (Durchführungsfiktion).

Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass ein fehlerhafter Bil-Ansatz vorliegt, der ohne diese Sonderregelung als Nichtdurchführung des GAV wegen Zuviel- oder Zuwenig-Abführung zu werten wäre. Ein fehlerhafter Bil-Ansatz liegt – entgegen den Ausführungen der Fin-Verw (s Vfg der OFD Ffm v 11.12.2015, DStR 2016, 537 und v 30.05.2016, DStR 2016, 1375; weiter s Kurz-Info des Fin-Min Schl-Holst v 22.02.2016, DB 2016, 502) nicht bei jeglicher Art von Fehler unabhängig davon vor, ob dieser Fehler gegen die Grundsätze der GoB verstößt oder nicht. Richtig ist vielmehr, dass nur unwes Bil-Mängel nicht zu einem Verstoß gegen die GoB und damit auch nicht zu einem fehlerhaften Bil-Ansatz iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 KStG führen, so dass es in solchen Fällen einer Heilung erst gar nicht bedarf (s Tz 504; glA s Suchanek/Klopsch, GmbHR 2016, 524 und s Pohl, NWB 201...

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