Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 451
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Das StR stellt neben die hr-lichen Anforderungen weitere Vorschriften, die für die stliche Anerkennung eines GAV beachtet werden müssen. Hierzu gehört zunächst, dass nach § 14 Abs 1 S 1 KStG der ganze Gewinn, das ist der hr-lich zulässige Höchstbetrag, abgeführt werden muss (s Tz 356 ff). Eine geringere Abführung gefährdet ebenso wie eine Zuviel-Abführung die stliche Anerkennung der Organschaft. Wegen Heilungsmöglichkeiten bei einer Zuviel- oder Zuwenig-Abführung s Tz 500 ff. Ein GAV, der vorsieht, dass der Gewinn abzuführen ist, der sich nach den stlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergibt, entspr nicht den Anforderungen des § 14 Abs 1 S 1 KStG.
Tz. 452
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
UE steht es der stlichen Anerkennung eines GAV nicht entgegen, wenn die OG dem OT einen als vGA zu wertenden Vorteil zugewendet hat, der höher ist als der Jahresüberschuss und damit den Anspruch aus dem GAV übersteigt.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwenig- oder Zuviel-Abführung vorliegt, ist nämlich die Gewinnabführung mit dem H-Bil-Ergebnis (Jahresüberschuss bzw Gewinn) zu vergleichen, das durch die vGA entspr verringert ist. Wenn dieses H-Bil-Ergebnis abgeführt wird, ist das stliche Erfordernis der Abführung "des ganzen Gewinns" erfüllt. Stlich ist die vGA an den OT als Gewinnabführung zu behandeln (s R 14.6 Abs 4 KStR 2022).
Entspr gilt uE für verdeckte Einlagen, da diese keine Verbindung zur Gewinnabführung haben und die tats Durchführung des GAV nicht tangieren.
Ob Vorstehendes auch für einen einem außenstehenden Minderheitsgesellschafter zugewendeten und als vGA zu wertenden Vorteil gilt, wenn dieser Vorteil die dem Minderheitsgesellschafter zustehenden Az übersteigt, ist fraglich. Eine vGA an einen Minderheitsgesellschafter verringert nämlich di...