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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.3.5 Weitere Ausschüttungs-/Abführungssperren

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 405

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das BilMoG wurde mit Wirkung für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre § 269 HGB aufgehoben, der eine weitere Ausschüttungssperre regelte. Es handelt sich um die Bilanzierungshilfe zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs. Werden solche Aufwendungen in der H-Bil aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet bzw abgeführt werden, wenn die anschließend verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuz eines Gewinnvortrags und abz eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mind entspr. Zu dieser Frage auch s Rouenhoff (DStR 2005, 1636), der uE unzutr vom Nichtbestehen einer Abführungssperre ausgeht. Wegen der Nichtanwendung des § 14 Abs 4 KStG in diesem Fall s Tz 1465.

Gem Art 67 Abs 5 EGHGB dürfen nach § 269 HGB aF gebildete Bilanzierungshilfen auch über das Wj 2009 hinaus beibehalten werden (s KPMG, Umsetzung der HGB-Modernisierung, Beil 5/09 zu DB 23/2009 und s Zwirner/Künkele, DB 2009, 1081, 1085). Dazu s Tz 493.

 

Tz. 406

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine Ausschüttungssperre für den Fall einer vereinfachten Kap-Herabsetzung regeln § 233 AktG für OG in der Rechtsform der AG sowie § 58d GmbHG für OG in der Rechtsform der GmbH.

Eine AG darf eine vereinfachte Kap-Herabsetzung nur vornehmen, um Verluste oder sonstige Wertminderungen auszugleichen oder Beträge in die Kap-Rücklage einzustellen (§ 229 Abs 1 AktG), wobei die Kap-Herabsetzung zur Verlustabdeckung nur für die Zeit vor dem Wirksamwerden des GAV in Betracht kommt; spätere Verluste werden vom GAV erfasst. Die Kap-Herabsetzung selbst hat, weil die Kap-Rücklage nicht abführbar ist, organschaftlich keine Auswirkungen; wohl aber ergeben sich aus der in § 233 Abs 1 AktG geregelten Ausschüttungs- und Abführungssperre Auswir...

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