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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.2 Geringere Gewinnabführung wegen des Ausgleichs vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft; nachträgliche Heilung möglich?

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 390

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 301 AktG darf eine nicht iSd §§ 319 ff AktG eingegliederte OG als Gewinn den ohne die Gewinnabführung sich ergebenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr (s § 158 Abs 1 Nr 1 AktG), um den Betrag, der nach § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist, und um den nach § 268 Abs 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen.

Die Ausgleichsverpflichtung des OT bezüglich eines "Verlustvortrags aus dem Vorjahr" bedeutet, dass der OT aus den Gewinnen der OG alle vororganschaftlichen Verluste ausgleichen muss, die in der H-Bil noch als Verlustvortrag der OG ausgewiesen werden. Dies dient der Erhaltung des Grund-Kap.

Bei einer nicht eingegliederten OG muss der OT gem § 324 Abs 3 AktG nur einen sonstigen Bil-Verlust ausgleichen, soweit er die Kap- und Gewinnrücklage übersteigt, dh es kommt erst dann zum Ausgleich vorvertraglicher und lfd Verluste der OG, wenn insges bei der OG ein Bil-Verlust entsteht und dieser die Summe aus Gewinnrücklagen, ges Rücklage und Kap-Rücklage übersteigt.

In der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ges zur Änderung und zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts war der Fall des vergessenen Ausgleichs vororganschaftlicher Verluste der Klassiker der verunglückten Organschaft. Führte die OG Gewinn ab, bevor ihr vororganschaftlicher Verlust ausgeglichen war, galt der GAV wegen der Zuviel-Abführung als nicht durchgeführt (s Urt des BFH v 21.10.2010, BStBl II 2014, 481). Der Nichtausgleich der vororganschaftlichen Verluste führte selbst dann zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft, wenn es sich dabei um im Verhältnis zu dem in anderen Jahren erzielten Ergebnis der OG nur geringfügige Beträge handelte (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 402; s Ne...

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