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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.14.2.4.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 275

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Aussteller der Bestätigung bzw der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene St. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.

 

Tz. 276

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Ausstellerhaftung trifft grds nur Kö, da § 50 Abs 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 KStG genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein "Aussteller" der Zuwendungsbestätigungen (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128; s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266; s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050; und s Urt des FG B-Bbg v 04.03.2014, EFG 2014, 989). Die Kö haftet nur, wenn sie sich das Fehlverhalten ihrer Repräsentanten gem § 31 BGB zurechnen lassen muss. Sie hat deshalb lediglich für das Fehlverhalten des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder, verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie sämtlicher selbständiger und eigenverantwortlicher Funktionsträger einzustehen, die sie im Rechtsverkehr repräsentieren und den Haftungstatbestand "in Ausführung" und nicht "bei Gelegenheit" der ihnen zustehenden Verrichtung verwirklicht haben (s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050, mwNachw). Gegenüber einer natürlichen Pers greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Pers außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat; s H 10b.1 "Spendenhaftung" EStH 2019.

 

Tz. 277

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Pers. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, wurde für die Veranlasserhaftung (s Tz 270 ff) eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner ges festgelegt ...

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