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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Stellung im nationalen Recht

Alexandra Pung, Torsten Werner
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3.1.1 Verhältnis zum Erbschaftsteuergesetz

 

Tz. 6

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Eine optierende Pers-Ges wird für Zwecke der ErbSt weiterhin als Pers-Ges behandelt. Die Anteile an einer optierenden Gesellschaft gehören nach § 13b Abs 1 Nr 2 ErbStG – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – zum begünstigungsfähigen BV. Daher sind die stlichen Vergünstigungen nach den §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG grds anwendbar. Entspr Änderungen in § 13a Abs 6 S 1 Nr 1 und in § 13b Abs 1 Nr 2 und Abs 4 Nr 5 ErbStG sollen sicherstellen, dass optierende Gesellschaften den Gesellschaften iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, § 15 Abs 3 oder § 18 Abs 4 S 2 EStG gleichgestellt sind. Hierzu auch s gleich lautende Erl der obersten FinBeh der Länder v 05.10.2022 (BStBl I 2022, 1494); s Rombach/Kahle (DB 2022, 1856, 1859); s Wälzholz (Notar 2022, 35, 39); s Ott (GmbH-Stpr 2021, 193, 197); s Mayer/Käshammer (NWB 2021, 1300, 1304); s Cordes/Kraft (FR 2021, 401, 407); s Kölbl/Luce (Ubg 2021, 264, 270); s Lüdicke/Eiling (BB 2021, 1439, 1443); s Leitsch (BB 2021, 1943, 1948); s Wighardt/Storz (DStR 2022, 132); und s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305). Weiter s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 357), die einen Nachteil für in das PV überführte nicht wes Sonder-BV sehen. Nicht zuzustimmen ist der Auff von Winkler/Carlé (NWB 2021, 2508), wonach nur für ErbSt-Zwecke "fiktives Sonder-BV" fortzuführen ist. Sonder-BV kann nur nach ertrag-stlichen, nicht hingegen nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorliegen. Somit kann Sonder-BV auch nur dann bei der ErbSt berücksichtigt werden, wenn die ertrag-stlichen Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen der Option gibt es ertrag-stlich jedoch kein Sonder-BV mehr. Entweder ist dieses bei einer Entnahme nunmehr PV oder bei Überführung ins Gesamthandsvermögen BV der Pers-Ges. Ebenso s gleich lautende Erl der obersten FinBeh d...

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