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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Gemeinschaftliche Land- und Forstwirtschaft (§ 25 Abs 1 KStG)

Torsten Werner
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Tz. 3

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die Gewährung des Freibetrags, der nur stpfl und nicht nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Genossenschaften sowie stpfl Vereinen zusteht, ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

a) Die Tätigkeit der Kooperation (Genossenschaft bzw Verein) muss sich auf den Betrieb der L + F beschränken. Andere Tätigkeiten als solche aus L + F stehen der Gewährung des Freibetrags entgegen. Genossenschaften oder Vereinen, die neben Eink aus L + F zB Eink aus V + V erzielen, steht der Freibetrag somit nicht zu. Olgemöller (in Streck, § 25 KStG Rn 3) sieht jedoch – uE zutr – unter Hinw auf R 16 Abs 7 und R 66 Abs 14 KStR 1995 (R 20 Abs 6 und R 70 Abs 12 KStR 2004) geringfügige sonstige Eink als unschädlich an. Ebenfalls hierzu s Roser (in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 25 Rn 4); s Fehrenbacher/Jost (in Schnitger/Fehrenbacher, § 25 KStG Rn 18) und s Velten (in E & Y, § 25 KStG Rn 8).
b) Die Mitglieder müssen der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchem Verhältnis die einzelnen Mitglieder Flächen oder Gebäude zu überlassen haben. Denkbar ist die Überlassung eines Teils der von einem Mitglied bisher selbst bewirtschafteten Fläche oder auch die Überlassung eines ganzen l + f Betriebs. Die Überlassung kann unentgeltlich oder entgeltlich – zB aufgrund eines Pachtvertrags – erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass das Mitglied der Kooperation selbst Land- oder Forstwirt ist. § 25 KStG setzt auch nicht voraus, dass die überlassenen Flächen und Gebäude zu einem l + f BV gehören (glA s Söffing/Gerard, INF 1974, 273). Die Gewährung des Freibetrags ist nicht davon abhängig, dass die Kooperation lediglich die von den Mitgliedern überlassenen Flächen be...

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