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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.4.2.1.2.3.2 "Zulässige Rücklagen" eines Regiebetriebs

Helmut Krämer
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Tz. 307a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der BFH hat mit Urt v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101 und BStBl II 2019, 96) entschieden, dass die Bildung einer Rücklage iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auch im Falle eines Regiebetriebs zulässig ist; damit wurde die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit (s Tz 305a) geklärt. Der BFH hat in diesen Urt die in Tz 305a dargestellte Verw-Auff zur Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben jedoch abgelehnt und entschieden, dass auch bei Regiebetrieben jede Art von "Stehenlassen von Gewinnen als EK für Zwecke des BgA" als Rücklagen-Zuführung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG anzuerkennen ist, unabhängig davon, ob dies in Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des EK geschieht; weder ein formaler Ausweis als handelsbilanzielle Rücklage iSd § 272 HGB noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf Ebene der Träger-Kö sei erforderlich. Da bei Regiebetrieben aber kein Ausschüttungsbeschl erforderlich sei, damit die Träger-Kö über deren Gewinne verfügen könne, müsse bei diesen anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden können, dass dem Betrieb die entspr Mittel weiterhin als EK zur Verfügung stünden. Angesichts der auf Fiktionen basierenden Besteuerungsmerkmale seien hieran aber keine strengen Anforderungen zu stellen; nach Bott (s DStZ 2022, 751) folgt aus dem Umstand, dass die Annahme einer GA durch den BgA an seine Träger-Kö lediglich auf einer Fiktion beruht, dass auch die ausschüttungsmindernde Zuführung des Gewinns zu Rücklagen nur eine Fiktion ist. Im Falle einer kommunalen Gebietskö reiche insoweit grds aus, dass die Bildung der Rücklagen auf Beschl der zuständigen Gremien der Träger-Kö beruhe, auch wenn diese Beschl haushaltsrechtlich nicht...

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