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Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler – Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

1. Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 07.11.2001 – I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 und dem Senatsbeschluss vom 02.02.2010 – I B 91/09, BFH/NV 2010, 878).

2. Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind in ihrer für die Jahre 1996 bis 1999 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

 

Normenkette

§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 5 Satz 5 EStG, Art. 59 EGV, Art. 49 EG, Art. 56 AEUV, Art. 3 GG, §§ 228, 231 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH österreichischen Rechts mit Sitz in der Republik Österreich, betrieb im Streitzeitraum (1996 bis 1999) eine Konzertdirektion. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellte sie für in Deutschland durchgeführte kulturelle Veranstaltungen Künstler beziehungsweise Künstlergruppen zur Verfügung, die zum Teil weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt im Inland hatten (ausländische Künstler). Die Klägerin schloss für jede Veranstaltung einen Werkvertr...

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