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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / V. Ertragssteueraufwand

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 17

Wie bereits erwähnt, wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt.[40] Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jeweils korrigierten Betriebsergebnisses angesetzt und in dieser Höhe abgezogen.[41] Dieser Satz entspricht angeblich der durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008.[42] Die typisierende Berücksichtigung des Ertragsteueraufwandes ist Ausfluss der angestrebten Rechtsformneutralität der Bewertung. Diese entspricht im Grundsatz auch dem aktuellen Stand der Betriebswirtschaftslehre, abgesehen davon, dass hier sinnvollerweise zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Das ist insb. deshalb geboten, weil seit Einführung der Abgeltungssteuer (verbunden mit der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes auf 15 %) die steuerliche Belastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu unterschiedlich ist, um den Gegebenheiten durch Anwendung eines einheitlichen, pauschalen Steuersatzes gerecht zu werden.[43] Da – aus betriebswirtschaftlicher Sicht – bei der Unternehmensbewertung die Netto-Renditen zu kapitalisieren und miteinander zu vergleichen sind, wird der eigentliche Anspruch des vereinfachten Ertragswertverfahrens, rechtsformunabhängig zutreffende (oder wenigstens plausible) Ergebnisse hervorzubringen, durch die mangelnde Differenzierung im Bewertungsverfahren selbst konterkariert.[44]

Richtig ist jedoch der – auch aus der Betriebswirtschaft bekannte – Ansatz, individuelle...

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