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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / 4. Feststellungsbescheid bei Betriebsvermögen

Christian Volquardsen
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Rz. 30

Mitgeteilt werden der Wert des Betriebsvermögens und wem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der durch das ErbStRG v. 24.12.2008[124] eingefügte Satz 2 des § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Eine Entscheidung über die Zurechnung muss auch bei Bewertungsstichtagen getroffen werden, die vor dem 1.1.2009 liegen.

Die Feststellung nach den Fallgruppen des § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG erzeugt bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.7.2011 keine Bindungswirkung bei der Entscheidung, ob steuervergünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG vorliegt. Insoweit hier die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 6 ErbStG davon abhängig ist, ob im Zeitpunkt der Nachversteuerung Betriebsvermögen i.S.d. § 13b ErbStG vorliegt, kann durch Einspruch gegen den Nachversteuerungsbescheid geltend gemacht werden, dass entgegen der ursprünglichen Feststellung kein Betriebsvermögen vorgelegen hat und damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Nachversteuerung nicht vorliegen.[125] Ratsam ist dies jedoch nur in den Fällen, in denen der ursprüngliche Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Zugehörigkeit des fraglichen Vermögensteiles zum Betriebsvermögen festgestellt wurde, in Bestandskraft erwachsen ist und nicht mehr geändert werden kann.

 

Rz. 31

Bei Bewertungsstichtagen nach dem 30.6.2011 werden die Angaben, von denen die Gewährung der Verschonung überwiegend abhängen, ebenfalls gesondert festgestellt. Nach § 13a Abs. 4 ErbStG[126] gilt dies für die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der jährlichen Lohnsummen. Gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG[127] gilt dasselbe für die Summe der Finanzmittel sowie der jungen Finanzmittel, die gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens und des jungen Vermögens, durch die in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b A...

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