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Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 5 Europarecht

Dr. Tobias Hagemann, Prof. Dr. Adrian Cloer
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Rz. 17

Bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgte der Hinweis auf das Europarecht.[1] Ende der Sechziger bzw. zu Beginn der Siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts war die Tragweite des europäischen Rechts für das Steuerrecht noch gar nicht absehbar. Im Laufe der Zeit erwies sich aber das Unionsrecht in Gestalt der Grundverkehrsfreiheiten durch die EuGH-Rechtsprechung als Korrektiv. Dies zeigt sich insbesondere an den Urteilen in den Rs. Hughes de Lasteyrie du Saillant[2] (Notwendigkeit der Stundung bei der Wegzugsteuer), Rs. Cadburry Schweppes[3] (Notwendigkeit des Substanznachweises im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung), Rs. Columbus Container[4] (Vereinbarkeit des Methodenwechsels in § 20 Abs. 2 AStG), Rs. Hornbach[5] (Ausgestaltung der Einkünftekorrektur des § 1 AStG), Rs. SGI[6] (Rechtfertigung der Einkünftekorrektur); Rs. X-GmbH[7] (Substanznachweis bei Drittstaatenfällen), Rs. Wächtler[8] (Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz auf die Wegzugsbesteuerung). Als wesentlicher Impuls des europäischen Gesetzgebers erwies sich die Steuervermeidungspraktikenbekämpfungs-RL (EU 2016/1164). Der deutsche Gesetzgeber nahm dies als Anlass, nicht nur die europarechtlich erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, sondern darüber hinaus auch die Wegzugsteuer zu verschärfen. Diese ist aber vom Anwendungsbereich der vorgenannten RL gar nicht umfasst. Ebenso wenig besteht europarechtlich die Notwendigkeit, auch natürliche Personen den unionsrechtlichen Vorgaben der RL zu unterwerfen, hier geht der Gesetzgeber über das erforderliche Maß hinaus und lässt sich vielmehr von der bisherigen Regelungspraxis leiten.

Ob die einzelnen Regelungen im Einzelfall europarechtskonform sind, ist sorgfältig zu prüfen und der Streit, wie dieses Ziel erreicht werden kann, ist häufig ...

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